Anforderungen an die Gemeinnützigkeit – Anpassungen im AEAO

Insbesondere in Reaktion auf erfolgte BFH-Rechtsprechung passt die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an. Das betrifft u.a. die Angemessenheitsprüfung von Geschäftsführergehältern gemeinnütziger Körperschaften oder die politische Betätigung und die jeweiligen Folgen für den Gemeinnützigkeitsstatus.

Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen können als sog. Mittelfehlverwendung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft führen. Die Frage nach der unverhältnismäßigen Höhe bestimmt sich dabei nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Anders als bisher die Finanzverwaltung, zieht der BFH für die Frage nach der unverhältnismäßigen Höhe entsprechend die Grundsätze zur Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) heran. Daher verneint der BFH eine Unangemessenheit grundsätzlich, wenn die Vergütung der eines Geschäftsführers eines nicht steuerbegünstigten Unternehmens entspricht. Somit könne auch auf Geschäftsführergehälter von Wirtschaftsunternehmen zurückgegriffen werden, wobei der BFH für den Bereich der angemessenen Geschäftsführervergütung auch eine gewisse Bandbreite zugesteht (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17). Diese Rechtsprechung übernimmt nun das BMF in seinen AEAO. Auch die Gewährung einer „Bagatellgrenze“ übernimmt das BMF vom BFH, wonach eine lediglich geringfügige Überschreitung der Bandbreite noch nicht zu einer vGA führe. Diese liege erst vor, wenn die Gesamtvergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 Prozent überschreite (vgl. AEAO zu § 55 Nr. 25 n.F.). Ebenfalls unter Verweis auf o.g. BFH-Urteil führt das BMF aus, dass der Bagatellvorbehalt ein unverzichtbares Korrektiv darstelle, um in Einzelfällen die einschneidende Rechtsfolge des Verlustes der Gemeinnützigkeit auszuschließen (vgl. AEAO zu § 63 Nr. 6 n.F.).

In den Anpassungen durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2022 reagiert das BMF u.a. auch auf kürzlich ergangene BFH-Rechtsprechung zur Frage der Auswirkungen von politischen Betätigungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus (vgl. AEAO zu § 52 Nr. 16 n.F.).

Weitere Anpassungen betreffen die Norm des § 251 AO, in denen u.a. das aktuelle BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO vom 11.01.2022 eingearbeitet wird.

Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben (Änderung AEAO) kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben (§ 55 Abs. 4 InsO) kommen Sie hier.

 

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