Die Eröffnung von Insolvenzverfahren führen häufig automatisch zur Beendigung umsatzsteuerlicher Organschaften. Aber nicht in allen Fällen. Das BMF aktualisiert seine Abgrenzung aufgrund von ab dem 01.01.2021 geltenden Gesetzesänderungen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der Organträgerin oder einer Organgesellschaft beenden grundsätzlich die umsatzsteuerliche Organschaft. Die betroffenen Gesellschaften sind also wieder Einzelunternehmerinnen, Umsätze zwischen ihnen wieder umsatzsteuerbare Außenumsätze. Für das bis zum 31.12.2020 geltende Insolvenzrecht entschied der BFH jedoch, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht zur Beendigung der Organschaft führt, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17). Diese Entscheidung hat das BMF mit seinem Schreiben vom 04.03.2021 vor kurzem nachvollzogen (vgl. Abschn. 2.8. Abs. 12 Satz 6 UStAE n.F.).
Aufgrund einer ab 01.01.2021 geltenden Neufassung des § 276a Abs. 3 InsO (durch das SanInsFoG vom 22.12.2020) beurteilt das BMF die Rechtslage aber für Eigenverwaltungsverfahren anders, die nach dem 31.12.2020 durch das Insolvenzgericht angeordnet wurden. Diese Eigenverwaltungsverfahren führen (doch wieder) zur Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Eine Ausnahme von dieser neuen Rechtsauffassung gilt aber, wenn das nach dem 31.12.2020 angeordnete Eigenverwaltungsverfahren unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) fällt. Bei diesen endet die umsatzsteuerliche Organschaft wiederum nicht, obwohl die Eigenverwaltungsverfahren nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden (vgl. Abschn. 2.8. Abs. 12 Satz 7 UStAE n.F., BMF-Schreiben vom 22.06.2021).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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