Anpassung des BMF-Schreibens zur E-Rechnung

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Das Bundesministerium der Finanzen aktualisiert sein Schreiben zur E-Rechnung. Im Fokus der Anpassungen stehen die Rechtsfolgen von verschiedenen Arten von Fehlern. 

Ein Jahr nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur obligatorischen E-Rechnung (vgl. EY-Steuernachricht vom 17.10.2024) ergänzt das BMF dieses stellenweise. Dabei wird ausführlicher auf Formatfehler, Geschäftsregelfehler und Inhaltsfehler eingegangen. Auch der Umsatzsteueranwendungserlass wird in Bezug auf E-Rechnungen angepasst.

Voraussetzung für eine E-Rechnung ist u. a., dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Bisher hatte die Finanzverwaltung ihre Ausführungen zu Fehlern unter dem Schlagwort der Lesbarkeit zusammengefasst. Nun unterscheidet die Finanzverwaltung an dieser Stelle zwischen Formatfehlern und sog. Geschäftsregelfehlern:

Enthält eine Rechnung einen Formatfehler mit dem sie die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format nicht erfüllt, gilt sie nur als sonstige Rechnung und nicht als E-Rechnung. Sonstige Rechnungen sind Dokumente, die das Formerfordernis einer E-Rechnung nicht erfüllen. Ist die E-Rechnung zwingend, weil keine Ausnahmen greifen, hat beispielsweise der Leistungsempfänger keine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Format nicht den technischen Vorgaben entspricht oder ihr Inhalt nicht vollständig ausgelesen werden kann. Ein Geschäftsregelfehler stellt dagegen einen Verstoß gegen die technischen Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen dar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Pflichtangaben fehlen oder Angaben innerhalb der Rechnung miteinander im Widerspruch stehen. Im Gegensatz zu Formatfehlern sind Geschäftsregelfehler jedoch nur beachtlich, sofern sie zu einem Verstoß gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben (Inhaltsfehler) führen. 

Um die oben genannten Fehler bereits vor Rechnungsausgabe zu erkennen, empfiehlt das BMF diese mittels einer geeigneten Validierungsanwendung zu kontrollieren. Jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Überprüfung weder eine Garantie für eine fehlerfreie Rechnung darstellt noch den Empfänger von seiner Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung entbindet.

Das Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt wurden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 zu beachten sind.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 


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