Antrag auf steuerfreien Sanierungsertrag als rückwirkendes Ereignis

Nach dem Kippen des Sanierungserlasses durch den BFH wurde die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen in § 3a EStG für Schuldenerlasse nach dem 08.02.2017 gesetzlich normiert. Für Altfälle wurde eine Antragsmöglichkeit in das Gesetz aufgenommen. Der BFH sieht in einem solchen Antrag ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.  

Der Gesetzgeber führte 2017 mit den §§ 3a EStG, 7b GewStG eine Steuerbefreiungsvorschrift für unternehmensbezogene Sanierungsmaßnahmen sowie Sanierungserträge ein, die sich aus einem Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 ergeben. Für Altfälle (also Schuldenerlasse vor dem 09.02. 2017) wurde die gesetzliche Möglichkeit eingeführt, einen Antrag auf Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften zu stellen (§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG; § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG). 

Der BFH entschied nun mit Urteil vom 10.10.2024 (IV R 1/22), dass eine solche Antragstellung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt und §§ 3a EStG, 7b GewStG trotz bereits eingetretener Bestandskraft zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12.07.1989, X R 8/84; 28.06.2006, XI R 32/05) kann die Stellung eines Antrags ein rückwirkendes Ereignis sein, wenn diese nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern selbst Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG bewirkt, dass ein Sanierungsertrag auch in Altfällen steuerfrei ist. Ähnlich entschied bereits das FG Münster am 04.09.2023 (9 K 3511/20 F; Rev. anhängig unter Az. IV R 23/23). Dabei begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass andernfalls die beiden Vorschriften ins Leere laufen würden, die Qualifizierung als rückwirkendes Ereignis die gesetzgeberische Intention einer Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen stärkt und dem Steuerpflichtigen so in Altfällen ausreichende Rechtssicherheit und die Eröffnung des Rechtswegs gewährleistet wird.  

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung. 

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