Der BFH äußert sich zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Die gewählte Methode hält der BFH jedenfalls dann nicht für sachgerecht, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
Ein Gesamtentgelt ist für umsatzsteuerliche Zwecke dann aufzuteilen, wenn es für mehrere, umsatzsteuerlich getrennte Lieferungen vereinbart ist. Von besonderer Bedeutung ist die Aufteilung, wenn auf die Lieferungen unterschiedliche Umsatzsteuersätze entfallen. So veräußerte in dem vom BFH zu entscheidenden Fall der Unternehmer eine Speise und ein Getränk außer Haus für einen einheitlichen Preis. Bei dem Außerhausverkauf unterfällt die Speise dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent, das Getränk dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Der Gesamtpreis war dabei geringer als die Einzelpreise der Leistungen.
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 1 UStG auf das Nettoentgelt berechnet, das der Unternehmer für seine Leistung erhält. Verkehrs-, Marktwert oder Einkaufspreis spielen somit grundsätzlich keine Rolle. So verhält es sich auch bei einem Gesamtpreis, den der Unternehmer für mehrere getrennte Leistungen erhält. Anstoß für den Streit zwischen dem Unternehmer und der Finanzverwaltung um die Aufteilung eines Gesamtentgelts auf mehrere selbständige Leistungen ist jedoch, dass das Umsatzsteuergesetz selbst keine Aufteilungsmaßstäbe hierfür vorgibt.
In seinem Urteil stellt der BFH daher die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze klar: Zur Aufteilung ist die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Der BFH sieht diese in der Aufteilung nach Marktwerten beziehungsweise Einzelverkaufspreisen. Soweit ein Verkaufspreis nicht existiert, ist die Berechnung mit fiktiven Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen schließt die Rechtsprechung nicht aus. So hält der BFH auch die von der Finanzverwaltung akzeptierte Aufteilung nach dem Wareneinsatz (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 5 UStAE) für nicht ausgeschlossen.
Alle Ergebnisse (gleich nach welcher Berechnungsmethode) müssen jedoch den wirtschaftlichen und geschäftlichen Realitäten entsprechen. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der ermittelte Entgeltanteil für eine Leistung in einer insgesamt rabattierten Gesamtheit höher ist als der unrabattierte Einzelverkaufspreis dieser Leistung (BFH-Urteil vom 22.01.2025, XI R 19/23).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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