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Die Mutter-Tochter-Richtlinie will insbesondere eine Doppelbesteuerung von Dividenden auf Ebene der Muttergesellschaft vermeiden. Der EuGH sieht in einer in Italien für Banken geltenden besonderen Steuer, die die grundsätzlich freizustellenden Dividenden in ihre Bemessungsgrundlage einbezieht, für nicht mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar an. Die Entscheidung sollte auch für den deutschen Rechtskreis Relevanz entfalten.
Die italienische Körperschaftsteuer (IRES) sieht ähnlich wie im deutschen Körperschaftsteuerrecht eine grundsätzliche Freistellung von ausländischen Dividenden vor (Einbeziehung von 5 Prozent der ausländischen Dividenden in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage). Nach einer speziell für Finanzintermediäre geltenden weiteren Regelung werden zusätzlich 50 Prozent der bezogenen Dividenden in die Bemessungsgrundlage der sog. IRAP einbezogen (unabhängig von der Herkunft und damit auch ausländische Dividenden). In dieser (zusätzlichen) Besteuerung sieht der EuGH einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (EuGH-Urteil vom 01.08.2025, C-92/94 bis C-94/24). Dabei ist es für den EuGH unerheblich, dass mit der IRAP eine (weitere) steuerliche Belastung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist (wie die italienische IRES).
Das Urteil des EuGH erging zwar zu einem Fall des italienischen Steuerrechts, betrifft jedoch die Auslegung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Ausführungen des EuGH dürften daher auch auf vergleichbare Konstellationen unter Geltung des deutschen Steuerrechts übertragbar sein. So erfordert etwa das deutsche Schachtelprivileg für die gewerbesteuerliche Freistellung einer ausländischen Dividende (keine Unterscheidung zwischen EU- und Drittstaatendividenden) eine Mindestbeteiligungsquote von 15 Prozent (§ 9 Nr. 7 GewStG). Diese Mindestbeteiligungsquote geht damit über die nach der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehenen Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent in EU-Sachverhalten hinaus. Im Zuge des JStG 2019 wurde die Mindestbeteiligungsquote von seinerzeit 10 Prozent (für EU-Dividenden) auf 15 Prozent (sowohl für EU- als auch Drittstaaten- Dividenden) erhöht. Im Rahmen der Gesetzesbegründung sah der deutsche Gesetzgeber seinerzeit keine Berührungspunkte bei der Ausgestaltung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs mit der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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