Das FG München äußert sich zur Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland. Anders als das Finanzamt bejahte das FG auch nach der Sitzverlegung in das Inland den Fortbestand der Zivilrechtsfähigkeit der Stiftung. Abzuwarten bleibt nun, wie sich der BFH im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Frage positioniert.
Die Frage der Rechtsfähigkeit einer Stiftung hat u.a. auch Bedeutung für die schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an die Stiftung. Im dem FG München zugrunde liegenden Fall errichtete der Stifter eine nach Liechtensteiner Recht intransparente Stiftung (keine Zurechnung des Stiftungsvermögens beim Stifter). Nach Gründung der Stiftung wurde der Verwaltungssitz der Stiftung von Liechtenstein nach München verlegt. Jahre nach der Sitzverlagerung schloss ein Dritter einen Schenkungsvertrag mit der Stiftung ab und überwies einen Geldbetrag auf das Bankkonto der Stiftung. Das Finanzamt setzte mangels Zivilrechtsfähigkeit der Stiftung Schenkungsteuer gegen den Stifter fest. Nach Meinung des Finanzamtes war die Rechtsfähigkeit aufgrund der Sitzverlegung ins Inland entfallen.
Dem widersprach das FG München (Urteil vom 13.08.2025, 4 K 2055/23). Das FG bejahte den Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Stiftung und rechnete damit die Geldschenkung der Stiftung zu. Als Begründung führte das FG insbesondere die Niederlassungsfreiheit an. Danach sei unabhängig davon, ob eine grenzüberschreitende Sitzverlegung stattgefunden hat, für das Personalstatut einer Stiftung unter Anwendung der Regelungen des Internationalen Gesellschaftsrechts an das Recht des Gründungsstaats anzuknüpfen, wenn dieser Gründungsstaat Mitglied der EU oder des EWR ist. Da die Stiftung unter anderem eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt (Vorliegen eines Erwerbszwecks), sei die Stiftung als „sonstige juristische Person” im Sinne des Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit durch die Stiftung sah das FG nicht.
Mangels Transparenz der Stiftung konnte das Stiftungsvermögen (als Empfänger des Geldbetrags) auch nicht dem Stifter zugerechnet werden. Somit verneinte das FG eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare unentgeltliche Zuwendung an den Stifter.
Gegen das Urteil des FG München ist Revision vor dem BFH anhängig (II R 41/25).
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