BEAR-Zertifikate und Gold-Warrants: Welche Folgen hat ein Wechsel im Depot?

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Die Veräußerung von (sonstigen) Kapitalforderungen unterliegt grundsätzlich unabhängig von einer Haltedauer der Abgeltungsteuer. U.a. bei Zertifikaten, die wahlweise in Geld oder einer Sachleistung erfüllt werden können, stellt sich die Frage nach dem Begriff der Kapitalforderung. Insbesondere zu dessen Reichweite und dem Realisationsersatztatbestand einer Einlösung äußerte sich der BFH in einer Reihe von Urteilen. 

Der Begriff der (sonstigen) Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat u.a. für die Abgrenzung zu Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 EStG (u.a. Abhängigkeit von Haltedauer sowie kein besonderer Abgeltungsteuersatz) Bedeutung. Laut BFH fallen unter den Begriff der sonstigen Kapitalforderung auch Forderungen, bei denen der Forderungsinhaber die Erfüllung auch in anderer Weise als in Geld verlangen kann (BFH-Urteil vom 03.06.2025, VIII R 5/24, sowie VIII R 23/24 NV, und Urteil vom 01.07.2025, VIII R 33/23 NV). Der BFH stufte die betroffenen BEAR-Zertifikate Gold (Gewährung eines Wahlrechts, bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses entweder einen Geldbetrag oder Gold-Warrants zu erhalten) als sonstige Kapitalforderung ein. Die Erfüllung (Einlösung in Gold-Warrants) stellt grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang dar, §§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG. Hier fasste der BFH unter den Begriff der Einlösung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Erfüllung einer verbrieften Kapitalforderung in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld (weite Auslegung der Ersatzrealisationstatbestände).

Im Urteilsfall blieb die Einlösung der BEAR-Zertifikate in Gold-Warrants aber steuerneutral. Die einen steuerneutralen „Umtausch“ begründende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG umfasste im Streitjahr 2015 auch noch Wertpapiere (in der jetzigen Fassung nur noch Anteile) und gelangte damit zur Anwendung. Da der BFH die Gold-Warrants als Wertpapiere ansah, gingen die Anschaffungskosten der BEAR-Zertifikate (steuerneutral) auf die erhaltenen Gold-Warrants über. Gleichzeitig gelten die Anschaffungskosten der BEAR-Zertifikate als deren Veräußerungspreis (damit Veräußerungsgewinn Null).

Die erhaltenen Gold-Warrants waren (wahlweise) auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold gerichtet. Hier wählte der Forderungsinhaber die Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto. In diesem Vorgang sah der BFH einen steuerpflichtigen Vorgang. Auch die Gold-Warrants stufte der BFH als sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein. Die Einbuchung der Feinunzen auf dem Metallkonto stellte wiederum eine Realisation i.S. einer Einlösung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) dar. Der BFH sah zum einen den Begriff der Einlösung auch bei Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold als erfüllt an. Zum anderen stufte der BFH die Gold-Warrants nicht als Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) ein.

Die im ersten Vorgang noch mögliche Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (steuerneutraler Umtausch) fand mangels Einlösens in Wertpapiere (oder Anteile) keine Anwendung. Damit entstand ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert des gutgeschriebenen Goldes und den Anschaffungskosten der Gold-Warrants.

Der BFH grenzte die Gold-Warrants von sog. „Gold Bullion Securities" (Inhaberschuldverschreibungen) ab, die er in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 7/17) nicht als sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestufte. Dort war der Anspruch laut der dortigen Emissionsbedingungen primär auf die Lieferung physischen Goldes und damit auf eine Sachleistung gerichtet, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war. 

Auch in seinen weiteren Urteilen vom 03.06.2025 (VIII R 9/22, VIII R 18/23 NV und VIII R 35/23 NV) äußerte sich der BFH zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (steuerneutraler Umtausch). Laut BFH kommt die Norm nicht zur Anwendung, wenn weder der Emittent noch der Forderungsinhaber nach den Anlagebedingungen das Recht haben, anstelle der Erfüllung der Forderung in Geld, die Erfüllung anders als in Geld zu verlangen.

Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil (VIII R 5/24) kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil (VIII R 9/22) kommen Sie hier.