Bei Personengesellschaften (bzw. deren Mitunternehmern), die mit ihren Beteiligungserträgen unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nur in Höhe von 60 Prozent steuerlich abzugsfähig. Der BFH bejahte die Abzugsbeschränkung nun für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding-KG, die ausschließlich Beteiligungserträge erzielte.
Im konkreten Fall bezog eine (gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG (alleiniger Unternehmensgegenstand lag in der Beteiligung an anderen Gesellschaften) ausschließlich Einkünfte aus Dividenden einer Kapitalgesellschaft (V-GmbH, 100 Prozent-Beteiligung). Die Dividenden unterlagen dem Teileinkünfteverfahren. Als Betriebsausgaben fielen Aufwendungen für die Konzernabschlusserstellung, Rechtsanwaltskosten, IHK-Beiträge sowie Kontoführungsgebühren an. Das Finanzamt ließ die Betriebsausgaben nur in Höhe von 60 Prozent steuerlich zum Abzug zu.
Dagegen wandte die KG ein, dass es für die teilweise Versagung des Betriebsausgabenabzugs an einer Verbindung im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den (teilweise steuerfreien) Beteiligungserträgen und den Betriebsausgaben fehle. Nach ihrer Auffassung knüpften diese vielmehr an das Rechtskleid der Gesellschaft an und waren nicht durch die Beteiligungserträge veranlasst. Dem folgte der BFH nicht.
Stehen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen oder Vergütungen nach § 3 Nr. 40 EStG, ist deren Abzug nur in Höhe von 60 Prozent möglich (§ 3c Abs. 2 EStG). Laut BFH sind bei der Einordnung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu einer Einkunftsart die Beweggründe, die den Steuerpflichtigen zu einer Aufwendung veranlassen, zu beachten (sog. „auslösendes Moment“).
Durch die Wahl der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erzielt die KG mit den Beteiligungserträgen aus ihrer GmbH-Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Da sich im vorliegenden Fall die gewerbliche Tätigkeit ausschließlich auf das Halten einer Beteiligung und der Erzielung von Beteiligungserträgen beschränkte, waren die zuvor beschriebenen Aufwendungen zwar rechtlich verpflichtend, jedoch laut BFH in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der KG begründet, Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen (hier konkret im Streitjahr ausschließlich von der V GmbH) zu halten. Dieser mittelbar wirtschaftliche Zusammenhang reicht dem BFH nach aus, um den Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 40 Prozent zu versagen (BFH-Urteil vom 27.11.2024, IV R 25/22).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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