Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote beim 90 Prozent-Einstiegstest

Die Finanzverwaltung reagiert auf das kürzlich ergangene BFH-Urteil zur Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote beim sog. 90 Prozent-Einstiegstest im Rahmen der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. Der BFH ließ bei dem konkret betroffenen Handelsunternehmen auch betrieblich veranlasste Schulden zum Abzug zu. Die Finanzverwaltung weitet diesen Abzug nun auf weitere Konstellationen aus. 

Laut BFH sind bei typischen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach ihrem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dienen, für Zwecke des 90 Prozent-Tests (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen. Bei Finanzmitteln seien entsprechend der Regelung in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG betrieblich veranlasste Schulden abzuziehen, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit diene (BFH-Urteil vom 13.09.2023, II R 49/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 15.12.2023). 

Nun reagiert die Finanzverwaltung mit gleichlautendem Ländererlass vom 19.06.2024 auf dieses Urteil. Laut dem Erlass ist das Urteil, das zu einer schenkweisen Übertragung von Anteilen an einem Handelsunternehmen (KapG) erging, ebenso bei der Erbschaftsteuer als auch auf die übrigen Rechtsformen des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG anzuwenden und nicht auf typische Handelsunternehmen begrenzt. Entsprechend der Auslegung durch den BFH sei Voraussetzung für die einschränkende Auslegung des 90 Prozent-Tests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, dass das nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. Schwierig wird in der Praxis insbesondere die Frage sein, wie diese Hauptzweckprüfung in mehrstufigen Konzernverbünden erfolgen soll. Die Finanzverwaltung will hier grundsätzlich auf die Feststellung des Feststellungsfinanzamts abstellen, stellt aber nicht klar, ob hierbei beispielsweise der Hauptzweck der obersten Holdinggesellschaft und/oder der Tochtergesellschaften maßgeblich sein soll. In diesem Zuge passt die Finanzverwaltung auch ihre bisherigen Ausführungen zum 90 Prozent-Einstiegstest in ihren ErbStR 2019 und ErbStH 2019 an. Unter Hinweis auf das o.g. BFH-Urteil (Rn. 30) weist der Erlass auf die Anwendung des § 42 AO im Einzelfall hin. 

Die Grundsätze des aktuellen Ländererlasses will die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen anwenden.