Betriebliche Altersversorgung: Behandlung von einmaligen Kapitalleistungen

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Die besondere Tarifermäßigung des § 34 EStG (Fünftelregelung) greift nur für bestimmte (außerordentliche) Einkünfte. Der BFH verneint diese Tarifermäßigung für eine Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Arbeitnehmers beruhte. 

Arbeitgeber müssen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung anbieten, wenn sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Beiträge des Arbeitnehmers sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Besteuerung von Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch häufig Streitthema.

Im Urteilsfall wählte ein Arbeitnehmer, der seit 2005 im Rahmen einer Entgeltumwandlung eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung finanzierte, die einmalige Auszahlung des gebildeten Kapitals (im Streitjahr 2019). Das Finanzamt verweigerte die Tarifermäßigung des § 34 EStG (Fünftelregelung). Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

Laut BFH müsse auch bei den in § 34 Abs. 2 EStG genannten in Betracht kommenden außerordentlichen Einkünften (vorliegend Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) das Erfordernis der Außerordentlichkeit explizit geprüft werden. Die im Urteilsfall vom Arbeitnehmer argumentierte Progressionswirkung spreche allein noch nicht für die Außerordentlichkeit. Schon aufgrund seiner früheren Rechtsprechung sei die Außerordentlichkeit im vorliegenden Fall aufgrund der freien Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, statt der laufenden Rente eine Einmalzahlung zu wählen, zu verneinen. Auch aufgrund seiner neueren Sichtweise kommt der BFH zu keinem anderen Ergebnis. Dabei stellt der BFH darauf ab, ob das Kapitalwahlrecht tatsächlich nur in atypischen Einzelfällen ausgeübt werde (Merkmal der tatsächlichen Atypik). Dafür zog der BFH statistisches Material anderer Finanzgerichte heran. Zwar sah er diese Datengrundlagen nicht so repräsentativ an, wie er es normalerweise fordert. Doch sprächen die (bruchstückhaften) Zahlen dafür, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei vergleichbaren Altersvorsorgeprodukten häufig genutzt werde, was ihm für ein Verneinen der Atypik ausreichte. Damit verneinte der BFH im Ergebnis die Tarifermäßigung (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die steuerlichen Folgen unterschiedlicher Auszahlungsmöglichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung im Blick haben.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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