Laut BFH ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf verrechenbare Verluste gem. § 15a EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden, nicht anwendbar. Mangels einer gesetzlichen Grundlage können diese Verluste auch nach einem schädlichen Anteilseignerwechsel genutzt werden. In diesem Punkt widerspricht der BFH der Finanzverwaltung.
Streitig war im konkreten Fall (Streitjahr 2014) die Anwendbarkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. (Verlustabzugsbeschränkung im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs von über 50 Prozent der Anteile) auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG, die aus der Beteiligung einer GmbH an einer KG resultierten.
In seinem Urteil vom 24.04.2024 (IV R 27/21) entschied der BFH, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. keine Anwendung auf verrechenbare Verluste gem. § 15a EStG findet. Die Norm gelte nur für Verluste von Körperschaften und sei auf Verluste einer KG, die einer als Kommanditistin beteiligten Körperschaft zugerechnet werden, nicht anwendbar. Dies ergibt sich laut BFH ungeachtet des weiten Wortlauts des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. aus dem Regelungszweck des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. und des § 15a EStG. Hierzu führt der BFH an, dass es sich bei den verrechenbaren Verlusten gem. § 15a EStG weder um Verluste einer Körperschaft noch um nicht genutzte Verluste i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. handelt. Die verrechenbaren Verluste des Kommanditisten seien auf der Ebene der KG gebunden und stellen daher (bisher) nicht nutzbare Verluste der Mitunternehmerschaft dar.
Im Ergebnis seien die verrechenbaren Verluste im konkreten Fall nicht nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. zu kürzen. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Abzugsbeschränkung ist für den BFH nicht ersichtlich (anders: im Gewerbesteuer- und Umwandlungssteuerrecht). Mit dem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 04.07.2008, Tz. 2).
Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der BFH offenlassen, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. verfassungswidrig ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm ist beim BVerfG anhängig (2 BvL 19/17).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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