Dem EuGH folgend urteilt der BFH, dass für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland kein Anspruch auf Umsatzsteuerminderung geltend gemacht werden kann.
Wieder einmal hatte sich der BFH damit zu beschäftigen, ob Rabatte im Zusammenhang mit Arzneimittellieferungen vorliegen, die als Entgeltminderung auch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Im Urteilsfall (V R 4/21 vom 18.11.2021) war streitig, ob aus einem Preisnachlass für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (in das Inland) eine Entgelt- und damit eine Umsatzsteuerminderung im Inland geltend gemacht werden kann. Dies verneinte der BFH prinzipiell dem EuGH nachfolgend (EuGH-Urteil vom 11.03.2021, C-802/19, Firma Z). Daher konnte er auch die Frage offen lassen, ob überhaupt in einer solchen Konstellation ein Preisnachlass i.S.d. § 17 UStG vorliegt.
Diese aktuellen Entscheidungen von BFH und EuGH sind von der Entscheidung Boehringer Ingelheim Pharma (EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-462/16, nachfolgend BFH-Urteil vom 08.02.2018, V R 42/15) abzugrenzen. Die dort getroffenen Aussagen und die dortige Bejahung eines das Entgelt mindernden Rabatts auf im Inland umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Arzneimitteln werden nicht relativiert, eingeschränkt oder abgeändert. Dies liegt daran, dass unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen vorliegen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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