BMF-Entwurf zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Das BMF hat am 24.03.2025 überraschend den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht und äußert sich damit erstmals detailliert zur Anwendung der Sanierungsklausel. Den Verbänden wurde bis zum 05.05.2025 die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf gegeben. 

Die Norm des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG regelt die Verlustabzugsbeschränkung bei einem sog. schädlichen Beteiligungserwerb. Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungs- oder Stimmrechte an einen Erwerber, eine ihm nahestehende Person oder eine Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen veräußert oder unentgeltlich übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Dabei ist die Verlustabzugsbeschränkung u.a.  ausgeschlossen, wenn die sog. „Sanierungsklausel“ (§ 8c Abs. 1a KStG) greift. Vereinfacht gesprochen ist der schädliche Beteiligungserwerb unbeachtlich, sofern der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt (§ 8c Abs. 1a Satz 1 KStG). 

Nun veröffentlichte das BMF überraschend den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG (BMF-Entwurf vom 24.03.2025). Das BMF nimmt erstmals Ausführungen zur Sanierungsklausel auf und äußert sich u.a. detailliert zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Sanierungsklausel. Dabei stimmt der Entwurf des BMF-Schreibens in weiten Teilen mit der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2018 zur Anwendung der Sanierungsklausel überein. 

Bei den Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Beteiligungserwerbs zum Zwecke der Sanierung muss der Nachweis eines begünstigten „Sanierungserwerbs“ durch geeignete Unterlagen erbracht werden.  So ist etwa ein für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) oder ein Sanierungsgutachten (bspw. Sanierungsgutachten IDW S 6) als Nachweis ausreichend, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsplans ist. Weitergehende Nachweismöglichkeiten nennt das BMF nicht.  

Zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel ist der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen. Hierzu nimmt das BMF ausführlich Stellung. Der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen kann u.a. durch Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen vollzogen werden. Gem. § 8c Abs. 1a Nr. 3 Satz 2 KStG muss die Zuführung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen und mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des dem Beteiligungserwerb vorangegangenen Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivvermögens zu Buchwerten entsprechen. Das BMF vertritt in diesem Zusammenhang, dass

  • der Erlass von Verbindlichkeiten als Zuführung von neuem Betriebsvermögen gilt, soweit die Forderung noch werthaltig ist.
  • Einbringungen und Umwandlungen bei der Verlustkörperschaft normspezifisch zu berücksichtigen sind. Danach soll bspw. eine Betriebsvermögenszuführung im Rahmen einer Einbringung an den Wertansatz (Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert) bei der übernehmenden Gesellschaft gekoppelt sein. 

Mit Blick auf die Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen äußert sich das BMF detailliert zu Leistungen, die den Wert des zugeführten Betriebsvermögens mindern. Neben offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen, sollen auch Abspaltungen gem. § 15 UmwStG oder das Aufleben einer Verbindlichkeit nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein als Leistung i.S. der Vorschrift gelten.  Zu guter Letzt werden die Rechtsfolgen der Sanierungsklausel skizziert. Weiterhin stellt das BMF dar, wann aus Verwaltungssicht die Einstellung des Geschäftsbetriebs und ein Branchenwechsel vorliegt und damit die Anwendung der Sanierungsklausel versagt wird. 

Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum 05.05.2025 zum vorgelegten Entwurf Stellung zu nehmen.

Die Norm des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist weiterhin auf dem Prüfstand beim BVerfG (Az. 2 BvL 19/17). Unklar ist derzeit, wann mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist.

Der Volltext des BMF-Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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