BMF greift verschiedene Gesetzesänderungen im UStAE auf

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Das BMF greift Änderungen am Umsatzsteuerrecht aus verschiedenen Gesetzen des vergangenen Jahres auf. Unter anderem im Hinblick auf Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und der Behandlung von Gutschriften.

Das BMF hat mit Schreiben vom 08.07.2025 verschiedene gesetzliche Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz (WtChG), dem Bürokratieentlastungsgesetz 4 (BEG IV) und dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) aufgegriffen, u.a. die Erhöhung der Schwellenwerte für die Befreiung und die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und die Haftung für unrichtigen Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Dies wurde zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anzupassen.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen gem. §§ 14b Abs. 1 Satz 1, 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG wurde im BEG IV von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das BMF führt hierzu unter anderem unter Verweis auf § 147 Abs. 3 Satz 5 AO aus, dass trotz der Verkürzung die Aufbewahrungspflicht bestehen bleibe, solange die Rechnungen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betreffe auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Zusammenhang mit Grundstücken relevant sind. In solchen Fällen ende die Aufbewahrungsfrist erst mit Ablauf des letzten Jahres des zehnjährigen Berichtigungszeitraums. Ferner weist das BMF daraufhin, dass die geänderten Aufbewahrungsfristen nicht für weitere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen gelten, z.B. solchen nach §§ 22 Abs. 1 UStG oder 22f Abs. 1-4 UStG. 

Außerdem wird auf die Anpassung in § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG eingegangen, der zufolge eine nicht unternehmerisch tätige Person eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung für sie ausgestellt hat (umsatzsteuerliche Gutschrift) und sie dieser nicht unverzüglich widerspricht. Für ab dem 06.12.2024 verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden sei insofern das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19), demzufolge der Nichtunternehmer in einer solchen Konstellation die Umsatzsteuer nicht gem. § 14c Abs. 2 UStG schulde. 

Daneben wurden die gesetzlich angepassten Schwellenwerte für die Befreiung (von 1.000 Euro auf 2.000 Euro) und die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (von 7.500 Euro auf 9.000 Euro) ebenso wie der erhöhte Grenzbetrag für die Gesamtdifferenzbesteuerung (von 500 Euro auf 750 Euro) in den UStAE übernommen. 

Abgesehen von den Anpassungen zu § 14c UStG ist das Schreiben ab dem 01.01.2025 anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.


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