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Das BMF verlängert die Frist für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) bis zum 31.12.2024. Betroffene Unternehmen haben mehr Zeit, die erforderlichen Meldungen abzugeben.
Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in oder mit Bezug zu sog. nicht kooperativen Staaten (Steueroasen wie etwa Panama), sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten vor (z.B. detaillierte Dokumentation der Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse). Bei Erstanwendung des § 12 StAbwG für das Kalenderjahr 2022 würde die Frist erstmalig am 31.12.2023 ablaufen. Zunächst hatte das BMF eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2024 gewährt (BMF-Schreiben vom 21.02.2024). Mit BMF-Schreiben vom 04.06.2024 gewährt das BMF erneut eine Fristverlängerung. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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