BMF verschiebt u.a. Meldepflichten für börsennotierte Gesellschaften

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurden u.a. Regelungen über die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (§ 45b EStG und § 45c EStG) mit dem Ziel der Digitalisierung neu gefasst. Dabei wurde auch eine neue Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften eingeführt. Für die neuen Anforderungen verschiebt das BMF nun per BMF-Schreiben den erstmaligen Anwendungszeitpunkt.

Durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021 S. 1259) wurde in § 45b und § 45c EStG eine sog. „KapESt-Datenbank" bzw. „Steuerbescheinigungs-Datenbank" mit erweiterten Steuerbescheinigungspflichten und neuen Meldeverpflichtungen eingeführt, die durch die grundlegende Norm zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen (§ 45a EStG) ergänzt wird. Der neu eingefügte § 45b EStG erweitert etwa den Umfang der in Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG (unbeschränkt Steuerpflichtige) und in elektronischen Übermittlungen nach § 45b Abs. 5 i.V.m. § 45a Abs. 2a EStG (beschränkt Steuerpflichtige) auszuweisenden Pflichtangaben. Mit § 45b Abs. 9 EStG wurde eine neue Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften aufgenommen. Zusätzliche Meldepflichten im Rahmen von sog. „Zusammengefassten Mitteilungen“ der auszahlenden Stellen für Steuerin- und -ausländer wurden mit dem neuen § 45c EStG eingeführt.

Das Gesetz selbst sah für die neuen Regelungen der §§ 45b und 45c EStG eine erstmalige Anwendung auf nach dem 31.12.2024 zufließende Kapitalerträge vor, vgl. § 52 Abs. 44b und 44c EStG. Laut BMF-Schreiben vom 27.08.2024 ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung erstmals auf nach dem 31.12.2025 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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