BMF zur E-Rechnung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das BMF aktualisiert mit einem Schreiben seine Auffassung zur Einreichung einer E-Rechnung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es unter anderem Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig und registrierungspflichtig sind, in Deutschland entrichtete Umsatzsteuer erstattet zu erhalten. Mit dem Antrag muss der Antragsteller die Rechnungen und Einfuhrbelege, aus denen er die Vorsteuererstattung begehrt, im Original vorlegen. 

Nun hat das BMF sich in einem Schreiben vom 27.03.2025 unter anderem dazu geäußert, wie Rechnungen vorzulegen sind, die der Antragsteller auf elektronischem Wege (statt in Papierform) erhalten hat: Elektronisch empfangende Rechnungen können auf elektronischem Weg über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder durch Vorlage eines Speichermediums (z.B. einem USB-Stick) eingereicht werden. 

Die entsprechenden Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) hat das BMF ebenfalls ergänzt.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.