Mit dem Fondsstandortgesetz wurde die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zum 01.07.2021 in das UStG aufgenommen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für zusätzliche Komplexität innerhalb der Steuerbefreiungsvorschrift für die Verwaltung von Investmentvermögen gesorgt und eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Diese sollen nun durch das BMF-Schreiben vom 24.06.2022 beantwortet werden.
Mit dem bereits lang erwarteten Einführungsschreiben vom 24.06.2022 äußert sich das BMF zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Im Vergleich zu dem am 03.03.2022 zur Stellungnahme versendeten Entwurfsschreiben, das eine Reihe von Fragen offen ließ (vgl. Steuernachrichten vom 10.03.2022), enthält das finale BMF-Schreiben jedoch nur wenige Anpassungen.
So muss insbesondere die Unternehmensgröße des Zielunternehmens zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung nicht mehr der EU-KMU-Definition entsprechen, sondern richtet sich nach der Definition eines qualifizierten Portfoliounternehmens nach Art. 3 Buchst. d Unterbuchst. i im Sinne der EuVECA-Verordnung. Das heißt, das Zielunternehmen darf nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen sein und darf bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen oder es handelt sich um ein Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Mio. Euro betrug und das an einem sog. KMU-Wachstumsmarkt notiert ist.
Der Sitz der Zielunternehmen ist nicht wie ursprünglich geplant auf das Gemeinschaftsgebiet und die EWR-Staaten beschränkt. Das BMF-Schreiben verweist nun auf Art. 3 Buchst. d Unterbuchst. iv der EuVECA-Verordnung. Mithin dürfen Zielunternehmen in der EU und auch im Drittland ansässig sein, sofern das Drittland nicht auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde (abweichend von der sog. EU Blacklist bzgl. Steueroasen). Außerdem muss das Drittland mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters des Fonds einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vereinbart haben (z.B. in einem Doppelbesteuerungsabkommen).
Außerdem wurde ein klarstellender Satz eingefügt. Nach A. 4.8.13 Abs. 10 Satz 8 UStAE sollen die Kriterien für die Qualifizierung als Wagniskapitalfonds insbesondere dann nicht eingehalten sein, wenn die Anlagebedingungen des Fonds dahingehend geändert werden, dass die Anlagestrategie dauerhaft nicht mehr auf eine Anlage in Zielunternehmen gerichtet ist, oder wenn dauerhaft die Zielunternehmen, in die der Fonds investiert, die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ab welchem Zeitraum es sich um eine „dauerhafte“ Änderung handelt, wurde nicht ausgeführt.
Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn Umsätze, die bis zum 30.06.2022 getätigt wurden, von den Beteiligten übereinstimmend nach den bisherigen Regelungen als steuerpflichtig behandelt werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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