Britische „Remittance basis taxation“ im Lichte der Außensteuer


Bis zum 05.04.2025 können beispielsweise Expats in Großbritannien nach der „remittance basis“ besteuert werden. Der BFH äußert sich nun zur Bedeutung der „remittance basis“ für die deutsche Besteuerung und ordnet sie als Vorzugsbesteuerung ein - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Auch wenn diese Option demnächst entfällt, dürften die Ausführungen des BFH weiter von Bedeutung sein.

Nach Aufgabe der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) gilt grundsätzlich für Einkünfte aus bestimmten deutschen Quellen die beschränkte Steuerpflicht. Die relevanten Einkünfte sind in § 49 EStG definiert und lassen beispielsweise Zinseinkünfte auf deutschen Bankkonten außen vor. Diese sind nur unter den weiteren Voraussetzungen der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG in Deutschland steuerbar. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht greift u.a., wenn Einkünfte aus bestimmten deutschen Einkunftsquellen im Ausland einer besonderen Vorzugsbesteuerung (niedrigere Besteuerung) unterfallen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. Der BFH sieht in der im britischen Steuerrecht bisher verankerten Möglichkeit, nur auf in das Vereinigte Königreich transferierte Einkünfte besteuert zu werden (sogenannte „remittance basis“), eine solche Vorzugsbesteuerung (BFH-Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21). 

Im Urteilsfall wandte sich eine in das Vereinigte Königreich verzogene Steuerpflichtige gegen die Besteuerung der Einkünfte aus ihrem in Deutschland belassenen Kapitalvermögen. Die Begriffe Vorzugsbesteuerung und allgemeine Besteuerung seien nicht gesetzlich definiert. Laut BFH ist ein solcher Vorzug anzunehmen, wenn die Besteuerung im Ausland an persönliche Kriterien zur Ansässigkeit anknüpft und die steuerliche Privilegierung nicht allen dort ansässigen Personen offensteht (vgl. auch BMF-Schreiben vom 22.12.2023 zum Arbeitslohn nach DBA). Im Streitjahr 2006 bestand außerdem noch das DBA UK alter Fassung von 1964, welches noch keine Konkretisierung zum deutschen Besteuerungsrecht an im Vereinigten Königreich aufgrund der „remittance basis“-Regel steuerfreien Einkünfte aus Kapitalvermögen beinhaltete (vgl. Art. 24 DBA UK aktueller Fassung). 

Der BFH führte aus, dass allein die bestehende Option einer günstigeren Besteuerung im Vergleich zu in Deutschland bleibenden Steuerpflichtigen ausreicht, um § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG zu erfüllen. Es sei unerheblich, ob diese auch tatsächlich genutzt werde. Zudem enthalte die Vorschrift die Möglichkeit des Gegenbeweises, wenn die insgesamt im Ausland entrichteten Steuern zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht hierzulande angefallen wären. Ein solcher wurde im Ausgangsfall nicht geführt. Ferner verstoße die Regelung nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. Der Inlandsbezug rechtfertige aus Sicht des BFH eine Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Staatsangehörigen, wie auch bei der kürzlich vom BFH entschiedenen Frage zur erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2022, II R 5/20).

Obwohl das Vereinigte Königreich die mit Beginn des neuen britischen Steuerjahrs (06.04.2025) unter anderem die Besteuerung auf „remittance basis“ abschafft, haben die Aussagen des BFH für noch offene Fälle und andere Länder mit ähnlichen Besteuerungsoptionen große Bedeutung (z.B. Irland, Malta, Zypern). 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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