Der Bundesrat hat am 08.05.2026 wider Erwarten dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes nicht zugestimmt. Grund dafür ist die darin enthaltene steuerfreie Entlastungsprämie. Der Vermittlungsausschuss wurde vom Bundesrat nicht angerufen. Mit dem MLI-Änderungsgesetz sowie dem Altersvorsorgereformgesetz (Riester-Reform) konnten sich die Länder dagegen anfreunden.
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und weiterer steuerlicher Vorschriften (9. StBerGÄndG) sollten primär berufsrechtliche Anpassungen im Steuerberatungsgesetz vorgenommen werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 23.04.2026), darunter eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften. Daneben enthält das Gesetz unter anderem die Anhebung des gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG), eine Lösung der Signing/Closing-Problematik und die Entfristung der Gesamthandsfiktion in der Grunderwerbsteuer sowie die steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.000 Euro (§ 3 Nr. 11d EStG). Die letztgenannte Prämie war zuletzt stark in die öffentliche Kritik geraten und nun der Grund dafür, dass der Bundesrat am 08.05.2026 seine Zustimmung für das Gesetz verweigert hat. Ländervertreter kritisierten insbesondere, dass Länder und Kommunen rund zwei Drittel der Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro zu tragen hätten.
Wie es mit dem Gesetz weitergeht, ist derzeit unklar. Den Vermittlungsausschuss hat der Bundesrat in seinem Beschluss nicht angerufen. Damit sind jetzt die Bundesregierung oder der Bundestag am Zuge, die beide ebenfalls ein Vermittlungsverfahren anstrengen könnten. Bislang liegen hierzu noch keine eindeutigen Aussagen vor. Es scheint aber wenig wahrscheinlich, dass Bund und Länder nach dem vorläufigen Nein der Länderkammer die weitgehend unstrittigen Inhalte des 9. StBerGÄndG vollständig beerdigen. Auf welchem Wege z.B. die wichtigen Änderungen in der Grunderwerbsteuer ggf. doch noch umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.
Zugestimmt hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.05.2026 zwei anderen Steuergesetzen:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsgesetzes zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24.11.2016 (MLI-UmsG) wird die Liste der vom BEPS-MLI erfassten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) um bis zu 62 weitere Abkommen erweitert (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.03.2026). Damit schafft Deutschland die Voraussetzung, künftig deutlich mehr DBA auf multilateralem Weg an den BEPS-Mindeststandard anzupassen. Die Modifikationen der neu erfassten DBA treten allerdings nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des MLI-UmsG ein: Hierzu bedarf es in einem zweiten Schritt einer Erweiterung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 205) sowie einer entsprechenden Notifikation Deutschlands gegenüber der OECD.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird die bisherige „Riester“-Rente durch ein neues Modell der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge abgelöst, das insbesondere ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot vorsieht (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.03.2026). Flankiert wird das neue Altersvorsorgedepot von einem kostengünstigen Standardprodukt mit einer Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent (§ 2a Absatz 2 Satz 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Die Neuregelungen sollen grundsätzlich zum 01.01.2027 in Kraft treten; für Bestandsverträge sind umfangreiche Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vorgesehen.
Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten ist mit einer Verkündung des MLI-UmsG und des Altersvorsorgereformgesetzes im Bundesgesetzblatt in den kommenden Wochen zu rechnen.