Im November soll erstmals die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c AO vergeben werden. Die hierfür notwendige Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (W-IdV) hat der Bundesrat am 27.09.2024 bestätigt.
Die W-IdNr. dient zur eindeutigen Identifizierung jedes wirtschaftlich Tätigen und wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab November 2024 zugeteilt. Sie gilt u.a. als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister und wird zukünftig auch auf den Steuerformularen der wirtschaftlich Tätigen zu finden sein. Sie ist auch Grundlage für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren zur Inanspruchnahme der europäisierten USt-Kleinunternehmerregelung, die derzeit mit dem JStG 2024 eingeführt werden und ab 01.12.2025 Anwendung finden soll.
Die Zuteilung der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Zunächst erfolgt per Bekanntmachung im BStBl. die Vergabe an alle wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Abs. 3 AO), denen bis 30.11.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG erteilt wurde. Die W-IdNr. leitet sich in diesem Fall von der bisherigen USt-IdNr. ab, wird die USt-IdNr. aber nicht ersetzen.
Ab dem 01.12.2024 beginnt die Vergabe für wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, denen das BZSt aber bis zum 30.11.2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG erteilt hat. Zuletzt wird ab dem 01.07.2025 allen anderen wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zugeteilt.