Das BVerfG erklärt die im Jahr 2007 geltende Ausnahme der Erhöhung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte und die damit einhergehende Privilegierung gegenüber den Überschusseinkünften für verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber hatte im Steueränderungsgesetz 2007 und Jahressteuergesetz 2007 den einkommensteuerlichen Spitzensteuersatz auf Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht. Davon wurden jedoch Gewinneinkünfte für das Jahr 2007 von der Erhöhung ausgenommen (§ 32c EStG i.d.F. des StÄndG 2007/JStG 2007 i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i.d.F. des StÄndG 2007). Das BVerfG erklärt nun diese Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften für das Jahr 2007 für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Aufgrund der Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG hat der Gesetzgeber nach Auffassung der Verfassungsrichter entweder die Möglichkeit, für 2007 zu einem einheitlichen Spitzensteuersatz von 42 Prozent für alle Einkunftsarten zurückzukehren oder die begünstigende Norm zu streichen.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13).
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