CbCR und CbCR-Safe-Harbours bei transparenten Personengesellschaften

Die Behandlung von steuerlich transparenten Personengesellschaften im Country-by-Country Reporting (CbCR) ist in § 138a AO nicht explizit geregelt. Mit Schreiben vom 03.04.2025 gibt das BMF erstmals Hinweise zur Behandlung steuerlich transparenter Personengesellschaften im CbCR und zum CbCR-Safe-Harbour der globalen Mindeststeuer (§ 84 MinStG).

Als steuerlich transparent gilt nach dem BMF-Schreiben eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt. Hinsichtlich der Behandlung der steuerlich transparenten Personengesellschaften verweist das BMF grundsätzlich auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 der OECD Guidance zum CbCR aus dem Jahr 2024, geht inhaltlich aber deutlich darüber hinaus. 

Das BMF-Schreiben vom 03.04.2025 unterscheidet vier Fallgruppen:

  1. Inländische vermögensverwaltende Personengesellschaften: Diese sind entsprechend der OECD Guidance als staatenlos auszuweisen. Die Angaben der Tabelle 1 des CbCR sind zusätzlich anteilig entsprechend der Beteiligungsquote bei den Gesellschaftern zu berücksichtigen, die einzubeziehende Geschäftseinheiten für Zwecke des CbCR sind (gruppenzugehörige Gesellschafter). Nur diese, aber nicht die staatenlose Personengesellschaft (siehe § 86 Nr. 1 MinStG), können den CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG beantragen.
  2. Inländische gewerbliche Personengesellschaft mit inländischen Anteilseignern: Sofern diese über eine Betriebsstätte (oder mehrere) verfügt, werden dieser die Angaben der Tabelle 1 des CbCR zugeordnet (einschließlich der Gewerbesteuer, jedoch mit Ausnahme des Eigenkapitals und der einbehaltenen Gewinne). Zudem wird die Körperschaftsteuer der gruppenzugehörigen Gesellschafter der Betriebsstätte zugeordnet. In Tabelle 2 des CbCR wird insofern eine doppelte Betriebsstätte (zugleich Betriebsstätte der Personengesellschaft und des Mitunternehmers) ausgewiesen. Die Personengesellschaft wird dort als staatenlos erfasst. Bei ihr – und anteilig bei den gruppenzugehörigen Gesellschaftern – werden aber nur das Eigenkapital und der einbehaltene Gewinn berücksichtigt. Sofern keine im Ausland ansässigen gruppenzugehörigen Gesellschafter vorliegen, dürfen die Angaben der Tabelle 1 vereinfachend bei der Personengesellschaft gemacht werden. In diesem Fall entfällt ein Ausweis der staatenlosen Personengesellschaft und der doppelten Betriebsstätte. Da im MinStG eine Betriebsstätte nur im grenzüberschreitenden Fall besteht, sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben der Personengesellschaft anteilig beim gruppenzugehörigen Gesellschafter zu berücksichtigen.
  3. Inländische gewerbliche Personengesellschaft mit ausländischen Anteilseignern: Für das CbCR gelten die gleichen Grundsätze wie bei inländischen gewerblichen Personengesellschaften mit inländischen Anteilseignern (Fallgruppe 2), jedoch ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. Für das MinStG besteht im grenzüberschreitenden Fall eine Betriebsstätte, für die der CbCR-Safe-Harbour zu rechnen ist.
  4. Ausländische Personengesellschaften: Hier sollen nach dem BMF-Schreiben die oben genannten Grundsätze entsprechend gelten. Sofern die ausländische Personengesellschaft jedoch selbst keiner Ertragsbesteuerung (wie in Deutschland mit der Gewerbesteuer) unterliegt oder kein grenzüberschreitender Fall mit einer Betriebsstätte vorliegt, gelten die Grundsätze der Fallgruppe 1 entsprechend und die Personengesellschaft ist als staatenlos zu erfassen.

Das BMF-Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

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