Darlehen von beherrschenden Gesellschaftern: Wann fließen Zinsen zu?

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Bei der Frage, wann Zinsen aus Gesellschafterdarlehen steuerlich zufließen, gelten bei beherrschenden Gesellschaftern Besonderheiten. Wird die Fälligkeit von Zinsen vor dem ursprünglich vereinbarten Termin einvernehmlich verschoben (Prolongation), führt dies laut BFH im Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit nicht zum steuerlichen Zufluss. Dies gelte unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist und auch, wenn die ursprüngliche Darlehensrückzahlungspflicht zuvor erloschen ist.

Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat, d.h. wenn die Geldbeträge bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben worden sind. Darüber hinaus bestehen in weiteren Konstellationen Zuflussfiktionen, zu denen sich der BFH im Urteil vom 17.09.2025 (VIII R 30/23) äußerte.

Im zugrunde liegenden Urteil gewährte ein beherrschender Gesellschafter (Beteiligung 80%) seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein Darlehen mit endfälligen Zinsen. Im Jahr 2011 verzichtete er auf die Rückzahlung des Darlehens und wandelte die Forderung in Eigenkapital um (Debt-Equity-Swap). Die Zinsverbindlichkeit blieb jedoch unverändert bestehen. Da die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt (31.12.2017) nicht zahlungsfähig war, wurde die Fälligkeit der Zinsen und des Darlehens um fünf Jahre (auf den 31.12.2022) verlängert. Das Finanzamt und das FG Nürnberg gingen von einem Zufluss der Zinsen zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt aus.

Vereinfachte Sachverhaltsdarstellung: Darlehen, Endfällige Zinsen

Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Grundsätzlich kann ein Zufluss auch durch eine zivilrechtlich wirksame Schuldumwandlung (Novation) des Darlehensvertrags bewirkt werden. Vorliegend handele es sich jedoch lediglich um das Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs (Prolongation) und damit um keine Novation. Die Prolongation sei auch möglich, wenn die Darlehensrückzahlungsschuld vor dem Aufschub bereits erloschen war.

Ebenso greift vorliegend nicht die Rechtsprechung zur Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern. Demnach fließen Gewinnausschüttungen einem beherrschenden Gesellschafter in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, weil dieser es regelmäßig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Beträge jederzeit auszahlen zu lassen. Die BFH-Rechtsprechung hat diese Grundsätze unter anderem auch auf Darlehenszinsen erstreckt. Voraussetzung ist jedoch stets die Fälligkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruchs. Im zugrunde liegenden Fall war der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

Zuletzt sind die Darlehenszinsen dem beherrschenden Gesellschafter auch nicht nach den Grundsätzen zum fiktiven Zufluss aufgrund einer verdeckten Einlage zugeflossen. Voraussetzung einer verdeckten Einlage ist unter anderem die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils an die Kapitalgesellschaft. Die unentgeltliche Zinsprolongation ist steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. 

Daher sind die Zinsen dem beherrschenden Gesellschafter laut BFH nicht vor der nun verschobenen Fälligkeit von der Gesellschaft zugeflossen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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