Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Grundsätzlich kann ein Zufluss auch durch eine zivilrechtlich wirksame Schuldumwandlung (Novation) des Darlehensvertrags bewirkt werden. Vorliegend handele es sich jedoch lediglich um das Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs (Prolongation) und damit um keine Novation. Die Prolongation sei auch möglich, wenn die Darlehensrückzahlungsschuld vor dem Aufschub bereits erloschen war.
Ebenso greift vorliegend nicht die Rechtsprechung zur Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern. Demnach fließen Gewinnausschüttungen einem beherrschenden Gesellschafter in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, weil dieser es regelmäßig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Beträge jederzeit auszahlen zu lassen. Die BFH-Rechtsprechung hat diese Grundsätze unter anderem auch auf Darlehenszinsen erstreckt. Voraussetzung ist jedoch stets die Fälligkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruchs. Im zugrunde liegenden Fall war der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Zuletzt sind die Darlehenszinsen dem beherrschenden Gesellschafter auch nicht nach den Grundsätzen zum fiktiven Zufluss aufgrund einer verdeckten Einlage zugeflossen. Voraussetzung einer verdeckten Einlage ist unter anderem die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils an die Kapitalgesellschaft. Die unentgeltliche Zinsprolongation ist steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut.
Daher sind die Zinsen dem beherrschenden Gesellschafter laut BFH nicht vor der nun verschobenen Fälligkeit von der Gesellschaft zugeflossen.
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