DBA Schweiz: Wer greift auf Arbeitslohn von leitenden Angestellten zu?

Verwandte Themen

Die Sonderregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz erfasst in einem Staat ansässige Personen, die im anderen Staat als Vorstand, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft tätig und keine Grenzgänger im Sinne des Abkommens sind. Liegen die Voraussetzungen vor, hat in der Regel der Sitzstaat der betreffenden Kapitalgesellschaft das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, sofern die Tätigkeiten nicht nur Aufgaben außerhalb dieses Staates umfasst. Zudem ist ein Rückfall des Besteuerungsrechts vorgesehen, wenn der Sitzstaat die betreffenden Einkünfte nicht besteuert.

In Zusammenhang mit der Regelung haben die zuständigen Behörden in Deutschland und der Schweiz eine befristete Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese sieht insbesondere vor, dass eine Eintragung im Handelsregister für die Erfassung nicht zwingend erforderlich ist und der Anwendungsbereich insofern auf Personen in vergleichbaren Positionen zu erweitern ist (vgl. EY-Steuernachricht vom 27.04.2023).

Die ursprünglich bis zum Jahresende geltende Vereinbarung wurde nun mit BMF-Schreiben vom 16.10.2025 bis zum 31.12.2027 verlängert und ist hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts von Führungskräften auch in den kommenden zwei Jahren weiter anzuwenden. Ob eine weitere Verlängerung der Vereinbarung erfolgt, bleibt derzeit abzuwarten.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.