Der Begriff des Endverbrauchers: Falsche Umsatzsteuersätze und deren Korrektur

Der EuGH äußert sich erneut zur Mehrwertsteuerschuld bei fehlerhaftem Steuersatz gegenüber Endverbrauchern. Dabei definiert der EuGH den Begriff des Endverbrauchers und gibt Vorgaben, ob und in welchem Maße Schätzungen im Rahmen einer vorzunehmenden Korrektur möglich sind. In einigen Punkten widerspricht der EuGH der Sicht der aktuellen Verwaltungsauffassung.

Im konkreten Streitfall (EuGH-Urteil vom 01.08.2025, Rs. C‑794/23) wies ein Steuerpflichtiger, dessen Kunden fast ausschließlich Privatpersonen waren, in den Rechnungen unzutreffend zu hohe Mehrwertsteuer aus. Streitig war nun, ob das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Mehrbetrag zu erstatten hat, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung korrigiert, nicht aber die ausgestellten Rechnungen.

Der EuGH urteilte, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag nur schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wie etwa bei vorsteuerabzugsberechtigten Empfängern. Bei Nichtsteuerpflichtigen als Rechnungsempfänger liegt diese Gefährdung nicht vor. Bereits zuvor hatte der EuGH (vgl. EY-Steuernachricht vom 15.12.2022) entschieden, dass eine Steuerschuld nur dann entsteht, wenn die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist und dadurch das Steueraufkommen gefährdet ist. Werden Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht, liegt keine Gefährdung vor und somit keine Steuerschuld trotz fehlerhafter Rechnung.

In seinem Urteil definiert der EuGH, wer zum Kreis der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbraucher gehört. Wer Steuerpflichtiger (Unternehmer) ist gehört grundsätzlich nicht zur Gruppe der „Endverbraucher“, selbst wenn er in einer konkreten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bisher ging die deutsche Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.02.2024) bei der Auslegung des Begriffs „Endverbraucher“ über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH hinaus. Demnach zählen laut bisheriger Verwaltungsauffassung neben Nichtunternehmern auch Unternehmer dazu, soweit diese nicht als solche handeln, wie etwa bei privat veranlassten Umsätzen.

Der EuGH hat sich auch zur Zulässigkeit von Schätzungen im Zusammenhang mit der Korrektur zu hoch ausgewiesener Mehrwertsteuer geäußert. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) steht einer Schätzung nicht entgegen, um zu ermitteln, für welchen Anteil die ausgestellten Rechnungen an einen Endverbraucher ergangen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der Schätzung sämtliche relevanten Umstände wie die Art der erbrachten Leistungen sowie die Struktur der Kundschaft berücksichtigt werden. Die Schätzung muss zudem präzise, zuverlässig und aktuell sein. Dabei sind die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit sowie die Verteidigungsrechte des Steuerpflichtigen zu wahren. Im Gegensatz dazu vertritt die deutsche Finanzverwaltung derzeit eine strengere Auffassung. Sie fordert eine sichere Feststellung, ob der Empfänger der Rechnung als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt hat. Eine bloße Schätzung oder Wahrscheinlichkeitsbetrachtung wird bislang ausdrücklich nicht akzeptiert.

Wie die Finanzverwaltung auf das ergangene Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

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