Deutschland und Niederlande überarbeiten Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und die Niederlande haben am 14.04.2025 ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Darin einigen sich beide Länder u.a. auf Neuerungen zur Homeoffice-Arbeit von Grenzpendlern.

Die von Deutschland geschlossenen DBA weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, wobei für Arbeitstage in Drittstaaten regelmäßig der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. So auch das DBA Niederlande (Art. 14 Abs. 1 DBA). Mit dem neuen Art. 14 Abs. 1a wird nun eine Bagatellregelung eingeführt: Wird die Tätigkeit an weniger als 35 Tagen ganz oder teilweise im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat ausgeübt, darf danach der andere Staat die anteilige Vergütung für diese Tage besteuern. Dies soll jedoch insoweit nicht gelten, als es dem DBA des Ansässigkeitsstaats mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderläuft. Für die Berechnung des Schwellenwerts werden nur Tage berücksichtigt, an denen die Tätigkeit mindestens 30 Minuten lang im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat ausgeübt wird (Protokoll zum Abkommen, XII Abs. 1 [neu]). Außerdem wird dort insbesondere klargestellt, dass Vergütungen für Tage der Arbeitsfreistellung nach Kündigung als Vergütung für eine Tätigkeit in dem Vertragsstaat gelten, in dem die Tätigkeit ohne diese Umstände tatsächlich ausgeübt worden wäre (Protokoll zum Abkommen, XII Abs. 3 [neu]). Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung im neuen § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG. In Artikel 18 (Öffentlicher Dienst) wird ebenfalls eine Bagatellgrenze von 35 Tagen eingefügt.

Des Weiteren ergeben sich im Wesentlichen kleinere, redaktionelle Änderungen. So soll in den Begriffsbestimmungen erstmalig der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ aufgenommen werden, worunter u.a. deutsche Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds fallen. Kleine Änderungen sind auch hinsichtlich des Dividendenartikels (Art. 10 DBA) vorgesehen. Demnach findet u.a. für Dividenden, die von einem Real-Estate-Investment-Trust-Aktiengesellschaften (REIT) oder von oder an einen Organismus für gemeinsame Anlagen gezahlt werden, das abkommensrechtliche Schachtelprivileg (Reduktion der Quellensteuer auf 5 Prozent) keine Anwendung. Solche Dividenden unterliegen mithin dem regulären Quellensteuersatz von 15 Prozent gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) DBA-NL. Darüber hinaus wurden Änderungen im Protokoll zum Abkommen vorgenommen. Die Ausführungen in Nr. I Abs. 2 des Protokolls zur Behandlung von hybriden Gesellschaften sollen explizit auch im Falle des Dividendenartikels Anwendung finden.  Weiterhin sieht das Protokoll in Nr. I Abs. 3 [neu] nunmehr auf Abkommensebene eine atomisierende Betrachtung vor, wonach der Ausdruck „Einkünfte“ auch einzelne Teile von Einkünften erfasst. 

Vor dem Inkrafttreten muss das DBA in Deutschland über ein Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert werden. Im Anschluss kann der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden. Art. VII Abs. 2 des Änderungsprotokolls legt fest, dass das Protokoll am letzten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt. Würden beide Länder die Ratifikationsurkunden z.B. im November 2025 austauschen, träte das Änderungsprotokoll am 31.12.2025 in Kraft und wäre grundsätzlich ab dem 01.01.2026 anwendbar.

Der Volltext des DBA-Änderungsprotokolls steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Änderungsprotokoll kommen Sie hier.