Deutschland unterzeichnet Änderungsprotokolle zu DBAs mit Österreich und der Schweiz

Am Rande des Treffens der deutschsprachigen Finanzminister am 21.08.2023 hat Deutschland Änderungsprotokolle zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich und der Schweiz unterzeichnet. Im aktualisierten Abkommen mit Österreich steht neben der Aufnahme einiger Punkte aus dem Multilateralen Instrument (MLI) des OECD-BEPS-Projekts eine Neufassung der Grenzgängerregelung im Mittelpunkt. In der Übereinkunft mit der Schweiz liegt der Schwerpunkt in der Anpassung des Protokolls an das MLI und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen.

Mit den DBA-Änderungsprotokollen werden u.a. abkommensrechtliche Maßnahmen des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und den beiden Vertragsstaaten umgesetzt. So wird in den beiden Dokumenten die Präambel nach Vorbild des Artikels 6 des Multilateralen Instruments (MLI) angepasst und umfasst nun den Zweck, Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung zu vermeiden. Zusätzlich wird in dem nun unterzeichneten, umfangreichen Änderungsprotokoll zum DBA mit der Schweiz u.a. ein sogenannter Principal-Purpose-Test sowie die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen eingeführt. Darüber hinaus wird im Methodenartikel des DBA Schweiz klargestellt, dass eine DBA-Freistellung insbesondere von Betriebsstättengewinnen der Erhebung einer Ergänzungssteuer im Rahmen der Globalen Mindestbesteuerung nicht entgegensteht.

Im Rahmen der Neufassung der Grenzpendlerregelung des Deutsch-Österreichischen DBAs haben die beiden Staaten entschieden, dass Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft erfüllen, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze stellt keine Voraussetzung mehr dar. Diese Regelung soll, anders als die weiteren Neuerungen des DBA, ab dem 01.01.2024 Anwendung finden.

Für die zur innerstaatlichen Umsetzung notwendigen Gesetzgebungsverfahren liegt noch kein Zeitplan vor. Die Änderungsprotokolle treten am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Anwendung der Änderungsprotokolle erfolgt grundsätzlich ab dem 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres und damit je nach dem weiteren Verfahrensverlauf voraussichtlich frühestens ab dem 01.01.2025.

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens mit Österreich steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Protokoll kommen Sie hier.

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens mit der Schweiz steht Ihnen auf der Internetseite des Eidgenössischen Finanzdirektion zur Verfügung.

Direkt zum Protokoll kommen Sie hier.