Zu der grundsätzlich seit 2025 verpflichtenden E-Rechnung äußert sich das BMF nun mit drittem Anwendungsschreiben zu Anwendungsfragen (bereits Anwendungsschreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025). In seinem neuen Schreiben vom 15.10.2026 greift das BMF auch Inhalte aus seiner Antwort an verschiedene Verbände vom 21.07.2026 (vgl. EY-Steuernachricht vom 06.08.2026) auf.
Die Änderungen und Konkretisierungen betreffen unter anderem Anzahlungs- und Endrechnungen, Leistungsbeschreibungen und Bauleistungen, Rabattvereinbarungen, Bruttopreisrechnungen, Rechnungsberichtigungen sowie die Behandlung von Geschäftsregelfehlern. Entsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insbesondere in den Abschnitten 14.1, 14.5, 14.11 und 15.11 UStAE angepasst.
Die Grundsätze des neuen Anwendungsschreibens sind auf alle nach dem 31.12.2024 ausgeführten Umsätze anzuwenden, wobei das BMF auf die bestehende (verschiedenen) Übergangsregelungen bis zum 31.12.2026 sowie (für bestimmte Fälle bis zum 31.12.2027) hinweist (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 bis 65). Laut BMF wird es (auch für den Vorsteuerabzug) nicht beanstandet, wenn eine bis zum 31.12.2026 ausgestellte E-Rechnung zwar den Vorgaben aus den BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025, nicht aber zusätzlichen Vorgaben aus diesem Schreiben genügt.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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