E-Rechnung: BMF mit weiterem Anwendungsschreiben

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Die E-Rechnung ist seit 2025 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich Pflicht. Die Anwendungsfragen in der Praxis nehmen jedoch nicht ab. Nachdem das BMF im August 2026 in einer Antwort an die Verbände bereits zu Anwendungsfragen Stellung nahm, äußert sich das BMF nun mit einem weiteren (nunmehr dritten) Anwendungsschreiben vom 15.10.2026 und ergänzt auch seinen Umsatzsteuer-Anwendungs-Erlass. 

Zu der grundsätzlich seit 2025 verpflichtenden E-Rechnung äußert sich das BMF nun mit drittem Anwendungsschreiben zu Anwendungsfragen (bereits Anwendungsschreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025). In seinem neuen Schreiben vom 15.10.2026 greift das BMF auch Inhalte aus seiner Antwort an verschiedene Verbände vom 21.07.2026 (vgl. EY-Steuernachricht vom 06.08.2026) auf.  

Die Änderungen und Konkretisierungen betreffen unter anderem Anzahlungs- und Endrechnungen, Leistungsbeschreibungen und Bauleistungen, Rabattvereinbarungen, Bruttopreisrechnungen, Rechnungsberichtigungen sowie die Behandlung von Geschäftsregelfehlern. Entsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insbesondere in den Abschnitten 14.1, 14.5, 14.11 und 15.11 UStAE angepasst.  

Die Grundsätze des neuen Anwendungsschreibens sind auf alle nach dem 31.12.2024 ausgeführten Umsätze anzuwenden, wobei das BMF auf die bestehende (verschiedenen) Übergangsregelungen bis zum 31.12.2026 sowie (für bestimmte Fälle bis zum 31.12.2027) hinweist (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 bis 65). Laut BMF wird es (auch für den Vorsteuerabzug) nicht beanstandet, wenn eine bis zum 31.12.2026 ausgestellte E-Rechnung zwar den Vorgaben aus den BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025, nicht aber zusätzlichen Vorgaben aus diesem Schreiben genügt. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier. 


E-Invoicing in Deutschland 

Von der gesetzlichen Pflicht zur skalierbaren Tax- und Finance-Lösung, die weltweit funktioniert

 

Mit der Einführung der E-Rechnung verändert sich die Rechnungsstellung grund legend. Für inländische B2B-Umsätze reicht eine Papierrechnung oder ein unstruk turiertes PDF künftig nicht mehr aus. Gefordert ist ein strukturierter elektronischer Datensatz, der automatisiert verarbeitet und validiert werden kann. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Zu den in Deutschland gängigen konformen Formaten zählen XRechnung, ZUGFeRD und Peppol BIS. Damit wird E-Invoicing nicht nur zu einer steuerlichen Pflicht, sondern zu einer konkreten Aufgabe für Prozesse, Systeme und Daten.