Einlagen bei wirtschaftlicher Neugründung und steuerliches Einlagekonto

Bei einer (nur) wirtschaftlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft sind nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Der BFH äußert sich nun zu der steuerlichen Einordnung einer im Zuge einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachten Einlage und den Folgen für das steuerliche Einlagekonto.

Im konkreten Fall war eine AG bilanziell und wirtschaftlich zunächst weitgehend entleert. Sie verfügte lediglich über ein geringes Bankguthaben, einen erheblichen Verlustvortrag und ein gezeichnetes Kapital (50.000 Euro), von dem 75 Prozent noch nicht eingezahlt waren (37.500 Euro ausstehende Einlagen). Zudem war der operative Geschäftsbetrieb eingestellt, sodass kein wirtschaftlich aktiver Unternehmensgegenstand mehr vorlag (unternehmensloser Rechtsträger). Ein neuer Aktionär, der sämtliche Aktien erwarb, initiierte eine strukturelle Neuordnung und ließ neben Satzungsänderungen und einer Sitzverlegung auch eine wirtschaftliche Neugründung beim Registergericht anmelden. Zur Erfüllung der kapitalbezogenen Anforderungen wurde ein Betrag in Höhe von 12.500 Euro auf das Geschäftskonto eingezahlt (Überweisungstext: „Einlage 25 Prozent Stammkapital“).

Das Finanzamt wertete diese Zahlung als erneute Einzahlung in das Nennkapital. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH zur wirtschaftlichen Neugründung, wonach bei Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit einer zuvor inaktiven Gesellschaft ein Kapitalnachweis erforderlich ist (entsprechende Anwendung der kapitalbezogenen Gründungsvorschriften der §§ 36 ff. AktG insbesondere zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, vgl. BGH-Beschluss vom 09.12.2002, II ZB 12/02). Daher berücksichtigte das Finanzamt die Zahlung auch nicht bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG). 

Dem folgte der BFH nicht. Er bestätigte damit die Vorinstanz, die die Zahlung nicht zur Begleichung der ausstehenden (ursprünglichen) Einlageverpflichtungen erbracht ansah. Der Alleinaktionär habe im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung nicht auf die ausstehenden Einlagen geleistet. So waren die ausstehenden Einlagen in der Bilanz unverändert mit 37.500 Euro ausgewiesen. Mit der (Neu-)Einzahlung habe der Neuaktionär erkennbar nur die Voraussetzungen für die Eintragung der wirtschaftlichen Neugründung erfüllen wollen. Es habe keine Veranlassung bestanden, auf die ausstehenden Einlagen zu leisten, sie sei auch nicht von der AG eingefordert. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung kann laut BFH eine zuvor erfüllte Einlageverpflichtung auch nicht „wiederaufleben“. 

Daher ordnete der BFH die Zahlung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu. Die Bezeichnung der Zahlung im Überweisungstext („Einlage 25 Prozent Stammkapital“) sei dabei unerheblich (unschädliche Falschbezeichnung). Damit führte die Einlage auch zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG (BFH-Urteil vom 25.02.2025, VIII R 22/22). 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.