Einstellung des BVerfG-Verfahrens zu § 50d Abs. 10 EStG


Das BVerfG hat das Verfahren über die Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage des BFH eingestellt. In dem Verfahren wäre eine Entscheidung sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zu erwarten gewesen.

Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der deutsche Gesetzgeber durch ein Treaty Override gegen Verfassungsrecht verstößt. Hintergrund des Vorlagebeschlusses ist die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Da rückwirkende Anwendungsregelungen für gesetzliche Neuregelungen regelmäßig zu verfassungsrechtlichen Bedenken und Rechtsstreitigkeiten führen, wäre eine Entscheidung in dem nun eingestellten Verfahren wünschenswert gewesen. 

Gegenstand von § 50d Abs. 10 EStG ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter (= Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG) erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

Die im Jahr 2008 – in Reaktion auf eine anderslautende BFH-Rechtsprechung – erstmals eingeführte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung (rückwirkende Anwendungsregelung). Infolgedessen urteilte der BFH bereits im Jahr 2010, dass eine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte nicht ausreiche, um ein Besteuerungsrecht Deutschlands zu begründen. Es müsse vielmehr an dieser Stelle eine Zuordnung der Einkünfte zur deutschen Betriebstätte möglich sein. Nur wenn diese Zuordnung gelänge, könne Deutschland ein Besteuerungsrecht zufallen. Als Antwort auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 § 50d Abs. 10 EStG dahingehend geändert, dass eine Zuordnung von Vergütungen des Gesellschafters ungeachtet eines DBA zu jener Betriebstätte fingiert wird, der die Aufwendungen der zugrundeliegenden Leistung zuzurechnen sind. Die Änderung erfolgte (erneut) mit Rückwirkung auf die Veranlagungszeiträume, in denen Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt waren. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2013 (I R 4/13, BStBl. 2014 II S. 791) die Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG verneint und die Sache dem BVerfG vorgelegt. Die Verfassungswidrigkeit folgt für das Gericht aus dem Bruch internationalen Abkommensrechts ohne substanzielle Begründung sowie aus der echten Rückwirkung der Vorschrift.

Bedauerlicherweise hat das BVerfG nun das Verfahren eingestellt (Beschluss vom 04.07.2025, 2 BvL 15/14). Dies ist verfahrensrechtlichen Gründen geschuldet. Denn der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für eine GmbH & Co. KG sei verfahrensrechtlich fehlerhaft, was zu seiner Aufhebung führe. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht mehr an.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.

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