Das BMF ändert seinen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) und äußert sich darin u.a. erstmals zu der mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz geänderten Regelung zur elektronischen Bescheidbekanntgabe (§ 122a AO). Weitere, relevante Anpassungen ergeben sich hinsichtlich der Gebührenberechnung für verbindliche Auskünfte sowie bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung in besonderen Fällen (Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse).
Mit Schreiben vom 29.01.2026 aktualisiert das BMF seinen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) punktuell. Im Wesentlichen sind die Änderungen auf die Einarbeitung vorangegangener Gesetzesänderungen oder ergangene BFH-Rechtsprechung zurückzuführen. Alle Anpassungen gelten mit sofortiger Wirkung.
Angepasst und erweitert wurden insbesondere die Ausführungen zu § 122a AO (Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf). Der Gesetzgeber verschob die Anwendungsregelung von § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz um ein Jahr nach hinten (der neue Standard der elektronischen Bescheidbekanntgabe gilt damit erst für nach dem 31.12.2026 bekanntgegebene Verwaltungsakte), Nun äußert sich das BMF u.a. zu Fällen, in denen Verwaltungsakte in der Zwischenzeit bekannt gegeben werden. Hier soll eine elektronische Bekanntgabe grundsätzlich erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem 01.01.2026 geltenden Recht erteilt oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass eine elektronische Bekanntgabe akzeptiert wird. Zudem weist das BMF u.a. auf die Gesetzesänderung in § 122a Abs. 4 Satz 1 AO hin, nach der die Benachrichtigung über die Bereitstellung nur nach der bis zum 31.12.2025 geltenden Rechtslage Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Bekanntgabefiktion ist, während die Benachrichtigung ab dem 01.01.2026 nur noch eine Hinweisfunktion hat und die viertägige Bekanntgabefiktion an die Bereitstellung anknüpft (vgl. AEAO zu §122a, Nr. 1-7 neu).
Weitere relevante Anpassungen im Überblick:
- Anpassung der Ausführungen zur Gebührenberechnung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung von § 34 GKG: Die aktuelle Fassung von § 34 GKG ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.05.2025 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Die neue Höchstgebühr beläuft sich damit auf 128.038 Euro (AEAO zu § 89, Nr. 4.2.4).
- Für die atypisch stille Beteiligung an einer rechtsfähigen Personengesellschaft soll zukünftig grundsätzlich jeweils eine eigene gesonderte und einheitliche Feststellung für die Personengesellschaft und die Innengesellschaft durchzuführen sein. Dieselben Grundsätze sollen auch für die atypisch stille Unterbeteiligungen am Anteil des Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft gelten, d.h. nach den Ausführungen des BMF dürfen die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht in einem Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Allerdings lässt die Finanzverwaltung die Berücksichtigung der Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft mit Einverständnis aller Beteiligten weiterhin zu (vgl. AEAO zu § 179, Nr. 4, 4.1 neu).
- Erweiterung der Ausführungen zum Feststellungsverfahren bei Treuhandverhältnissen: Ist der Treugeber über einen Treuhänder Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, ist für die Personengesellschaft sowie das Treuhandverhältnis je eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen. Etwas anderes gilt nur bei offenen Treuhandverhältnissen sowie bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern, wobei der eine die Beteiligung als Treuhänder für den anderen hält (vgl. AEAO zu § 179, Nr. 6 neu).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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