Mit dem AbzStEntModG wurde § 50d Abs. 3 EStG im Jahr 2021 neu gefasst, um den Erfordernissen des Unionsrechts zu genügen. Dabei wurde die Vorschrift an einigen Stellen verschärft. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt nunmehr in Form eines Merkblatts zur Abzugsteuer vom Kapitalertrag zu § 50d Abs. 3 EStG Stellung. Besonders positiv: Das BZSt lockert seine bisherige Sichtweise zur persönlichen Entlastungsberechtigung und zur Börsenklausel bei mehrstufigen Beteiligungsebenen.
Die deutsche Anti-Treaty bzw. Anti-Directive Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG versagt einen grundsätzlich bestehenden Entlastungsanspruch (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50g EStG oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen) von deutscher Quellensteuer (Abzugsteuer gem. § 50a EStG oder Kapitalertragsteuer) in bestimmten Fällen
Positiv formuliert hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im Folgenden: Antragstellerin) nach § 50d Abs. 3 EStG einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung der einbehaltenen Abzugsteuer vom Kapitalertrag,
- soweit Personen an der Antragstellerin beteiligt / begünstigt sind, denen eine Steuerentlastung zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung der Beteiligten) oder
- soweit die Einkunftsquelle der Antragstellerin einen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung) oder
- soweit die Antragstellerin nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Gegenbeweis) oder
- wenn mit der Hauptgattung der Anteile der Antragstellerin selbst oder einer an ihr zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (Börsenklausel)
Anwendungsbereich des Merkblatts:
In dem am 17.03.2025 veröffentlichten Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG nimmt das BZSt zu den einzelnen oben genannten Tatbestandsmerkmalen des § 50d Abs. 3 EStG Stellung. Auch wenn das Merkblatt rechtlich nicht bindend ist, bietet es dem Rechtsanwender wichtige Hinweise zur Interpretation der Vorschrift durch das BZSt. Das Merkblatt bezieht sich lediglich auf die Entlastungsverfahren (Freistellung sowie Erstattung) von deutscher Abzugsteuer vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer). Das Merkblatt zur Abzugsteuer nach § 50a EStG (Stand Juni 2021) wurde (noch) nicht überarbeitet. Es bleibt abzuwarten, ob auch das Merkblatt zur Abzugsteuer nach § 50a EStG entsprechend angepasst wird.
Persönliche Entlastungsberechtigung:
Im Rahmen der (mittelbaren) persönlichen Entlastungsberechtigung hat die Antragstellerin Anspruch auf Entlastung, soweit die an ihr beteiligten oder begünstigten Personen bei hypothetischem Direktbezug einen Anspruch auf Entlastung hätten (sog. „look-through approach“).
Unter Verweis auf die derzeitige Formulierung des § 50d Abs. 3 EStG („dieser Anspruch“) findet der look-though approach laut Gesetzesbegründung nur dann Anwendung, wenn der hypothetische Entlastungsanspruch auf „derselben“ Rechtsgrundlage beruht (z.B. dasselbe DBA) wie der Entlastungsanspruch der Antragstellerin selbst. Ein betragsmäßig identischer Anspruch, welcher sich aus einer anderen Rechtsgrundlage ergibt (z.B. anderes DBA), soll laut der Gesetzesbegründung nicht ausreichen. Diese Sichtweise wurde bisher auch vom BZSt vertreten. Soweit keiner der übrigen „Escaperegelungen“ zur Anwendung kam (z.B. Gegenbeweis oder Börsenklausel) drohte eine vollständige Versagung der Entlastung.
Das BZSt lehnt diese strenge Sichtweise im Rahmen der persönlichen Entlastungsberechtigung nunmehr ab. Nach Ansicht des BZSt soll, sofern die an der Antragstellerin unmittelbar und/oder mittelbar beteiligten Personen oder Gesellschaften einen niedrigeren hypothetischen Entlastungsanspruch hätten, der Entlastungsanspruch der Antragstellerin lediglich der Höhe nach entsprechend eingeschränkt werden. Das Merkblatt verweist dabei auf das BMF-Schreiben v. 24.01.2012 Tz. 4.2 zu § 50d Abs. 3 EStG a.F (BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl. 2011 I 2592).
Diese für die Antragstellerin positive Auslegung ist zu begrüßen. Sie steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und ist auch unionsrechtlich geboten. Demnach sollte der Entlastungsanspruch des Anteilseigners bei einem niedrigeren hypothetischen Entlastungsanspruch nur der Höhe nach begrenzt und nicht gänzlich versagt werden. Die geänderte Auffassung des BZSt ist besonders relevant für Antragsteller mit mittelbar beteiligten Personen, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind, und die sich nicht auf die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) berufen können. Das folgende Beispiel illustriert die Auswirkungen der Ansicht des BZSt: