Entlastungen bei Energiekosten

Bundesregierung und Bundestag bringen in dieser Woche eine Reihe von Entlastungen auf den Weg, mit denen Bürger und Unternehmen angesichts der stark steigenden Energiepreise entlastet werden sollen.

Mit den steuerlichen Neuregelungen sollen die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 umgesetzt werden (vgl. Steuernachricht vom 24.03.2022). Eine erste Formulierungshilfe der Bundesregierung enthält dazu zwei zusätzliche Maßnahmen, die die Koalitionsfraktionen an das bereits im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Steuerentlastungsgesetz 2022 anhängen wollen.

Dabei geht es insbesondere um die Umsetzung der Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro für das Jahr 2022. Die Pauschale soll in Form der neuen §§ 112 bis 122 EStG-E umgesetzt werden und zum 01.09.2022 entstehen. Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige sein, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Die Pauschale soll auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden. Arbeitnehmern soll die Pauschale im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Die Arbeitgeber sollen dabei den Betrag von der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, ggf. übersteigende Beträge sollen den Arbeitgebern vom Finanzamt ersetzt werden. Darüber hinaus enthält die Formulierungshilfe auch den für das Jahr 2022 angekündigten Kinderbonus i.H.v. 100 Euro, der als Einmalbetrag zum Kindergeld ausgezahlt werden soll.

Eine zweite Formulierungshilfe der Bundesregierung enthält die bereits am 08.04.2022 als Referentenentwurf vorgelegte temporäre Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe auf das EU-Mindestniveau (vgl. Steuernachricht vom 14.04.2022). Im Zeitraum Juni bis August 2022 soll die Energiesteuer u.a. bei Benzin um 29,55 ct/Liter und bei Diesel um 14,04 ct/Liter gesenkt werden. Die Formulierungshilfe soll von den Koalitionsfraktionen als Energiesteuersenkungsgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Bereits am 28.04.2022 soll vom Bundestag die auf den 01.07.2022 vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage beschlossen werden (vgl. Steuernachricht vom 24.02.2022). Begleitende Maßnahmen im Energiewirtschaftsgesetz sollen sicherstellen, dass die Abschaffung auch an die Kunden weitergegeben wird.

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