Das BMF veröffentlichte einen Entwurf eines BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) und grenzt dabei u.a. die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten von sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab. Das BMF gibt bis zum 12.12.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2451) wurde § 6e EStG eingeführt. Die Norm des § 6e EStG regelt die steuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten. Demnach gehören Fondsetablierungskosten grundsätzlich zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter und sind damit nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Initiator des Fonds ein vorformuliertes Vertragswerk vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten darauf haben. In diesen Fällen wird durch § 6e Abs. 1 Satz 1 EStG der Umfang der Anschaffungskosten der angeschafften Wirtschaftsgüter über § 255 Abs. 1 HGB hinaus um die Fondsetablierungskosten erweitert.
Das BMF veröffentlichte mit Datum vom 14.11.2024 einen Entwurf zu einem Schreiben zu Zweifelsfragen der ertragsteuerlichen Behandlung der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten veröffentlicht. Neben den Grundsätzen des erweiterten Anschaffungskostenbegriffs und weiteren Begriffsbestimmungen geht der Entwurf auf Zweifelsfragen ein. So soll § 6e EStG sowohl auf Fonds, die gewerbliche Einkünfte erzielen, als auch vermögensverwaltende Fonds und auf Fonds, deren Investitionsobjekt zum Zeitpunkt des Anlegerbeitritts nicht endgültig bestimmt ist (sog. (Semi-) Blind Pools), anzuwenden sein.
Der Entwurf befasst sich zudem auch mit dem Umfang der Fondsetablierungskosten und der maßgeblichen Investitionsphase. Demnach zählen zu den Kosten beispielsweise Abschlussgebühren, Baukosten für das Investitionsobjekt sowie Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen. Auch werden Zweifelsfragen zur Aufteilung der Anschaffungskosten bei mehrjährigen Investitionsphasen und mehreren angeschafften Wirtschaftsgütern aufgegriffen. So sollen bei mehrjährigen Investitionsphasen die Anschaffungskosten in einem zweistufigen Verfahren aufgeteilt werden. Während der Investitionsphase soll bei der Gewinnermittlung ein Ausgleichsposten bzw. Merkposten gebildet werden.
Auch enthält der Entwurf eine Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten und enthält einen Abschnitt zu den Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten. So sollen Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind, sondern auf die Nutzung und Verwaltung der angeschafften Wirtschaftsgüter entfallen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Der Entwurf des Schreibens enthält zahlreiche Beispiele hinsichtlich der Zuordnung zu Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Die Grundsätze sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Für die ertragsteuerliche Einordnung eines Fonds außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG sollen weiterhin die Rn. 21 bis 30 und 41 bis 49 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl I S. 546) anzuwenden sein. Bis zum 12.12.2024 besteht die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Entwurf des BMF-Schreibens kommen Sie hier.