Der BFH wertet eine im Betriebsvermögen befindliche Komplementärbeteiligung an einer KGaA als schädliches Verwaltungsvermögen, wenn das Vermögen der KGaA als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Dies dürfte insbesondere für Übertragungen von vermögensverwaltenden Strukturen und die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung Regelungen gegen ihren Wortlaut im Rahmen einer Analogie anwenden darf, Bedeutung haben.
Der BFH hat mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) entschieden, dass eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA im Rahmen der Beurteilung, ob sie erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen darstellt, als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sein kann, wenn das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Die Entscheidung betrifft zwar die bis zum 30.06.2016 geltende Rechtslage (und somit ausgelaufenes Recht), jedoch ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsgrundsätze auch für KGaA-Fälle nach geltendem Recht noch Ausstrahlwirkung besitzen, insbesondere für den Fall, dass gesetzliche Regelungen auslegungsbedürftig und ggfs. durch Analogien zu schließen sind.
Im Streitfall wurde ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG (KG) im Wege der Schenkung übertragen. Zum Betriebsvermögen der KG gehörte unter anderem eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 Prozent aus Wertpapieren besteht und daher unstreitig als nicht steuerbegünstigtes Verwaltungsvermögen einzuordnen ist. Das Finanzamt wollte dementsprechend auch die KGaA-Beteiligung als nicht steuerbegünstigtes Verwaltungsvermögen einordnen. Der Erwerber hingegen machte geltend, dass die Komplementärstellung in einer KGaA weder eine Beteiligung am Nennkapital darstelle noch in der gesetzlichen Aufzählung des Verwaltungsvermögens ausdrücklich genannt sei und es daher hinsichtlich der KGaA-Beteiligung nicht zur Versagung der steuerlichen Verschonung kommen dürfe. Der Komplementär einer KGaA werde ertragsteuerrechtlich (fiktiv) nur als Mitunternehmer besteuert, ohne ein solcher zu sein.
Der BFH hat diese Argumentation zurückgewiesen und entschieden, dass die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG nach der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen gehört. Zwar sei der Komplementäranteil an einer KGaA in der damaligen Fassung des § 13b Abs. 2 ErbStG nicht ausdrücklich als Verwaltungsvermögen aufgeführt. Gleichwohl sei die Norm nach ihrem Sinn und Zweck analog anzuwenden. Denn der Gesetzgeber verfolge mit den Regelungen zu §§ 13a, 13b ErbStG ein Gesamtkonzept, nach dem nur solches Vermögen begünstigt werden soll, welches typischerweise produktiv tätig ist und zur Wertschöpfung sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen beiträgt. Demgegenüber sollen überwiegend vermögensverwaltende Strukturen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, unabhängig von ihrer konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung.
Vor diesem Hintergrund sieht der BFH in der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der KGaA-Komplementärbeteiligung eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen sei, um zu verhindern, dass steuerliche Begünstigungen allein durch rechtstechnische Gestaltungen in Anspruch genommen werden können. Entscheidend sei nicht die formale Einordnung der Beteiligung, sondern die wirtschaftliche Betrachtung der Vermögensstruktur. Bestehe diese, wie im Streitfall, im Wesentlichen aus Verwaltungsvermögen, sei die steuerliche Verschonung zu versagen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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