Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Eindrücke aus Karlsruhe

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.10. und 13.10.2026 in Karlsruhe über wichtige Fragen zur Erbschaftsteuer verhandelt. Auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen ein Normenkontrollantrag Bayerns zur Gesetzgebungskompetenz und eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen. Die mündlichen Verhandlungen gaben erste Hinweise darauf, wohin die Reise gehen könnte.

Normenkontrollantrag Bayerns

Am 12.10.2026 verhandelte der Erste Senat den Antrag der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23). Bayern hält den Bund für die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen und zu den Steuersätzen (§ 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG) nicht für zuständig und strebt eine teilweise Regionalisierung an. Zudem rügt Bayern, dass die Freibeträge seit 2009 nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden.

Nach allgemeinem Eindruck zeichnete sich in der Verhandlung keine breite Unterstützung für die Position Bayerns ab. Ein Erfolg des Antrags erscheint daher wenig wahrscheinlich. Impulse für eine Reform der Erbschaftsteuer sind von diesem Verfahren kaum zu erwarten.

Verschonung von Betriebsvermögen

Am 13.10.2026 folgte die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 804/22). Der Beschwerdeführer hatte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er sieht sich gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen gleichheitswidrig benachteiligt, die nach §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen (vollständig) von der Erbschaftsteuer befreit werden können (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.08.2026).

Der Senat stellte zu Beginn klar, dass allein zu prüfen sei, ob das geltende Recht verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stand die unterschiedliche Behandlung von Betriebs- und Privatvermögen am Maßstab des Gleichheitssatzes. Die Differenzierung innerhalb des Betriebsvermögens wollte der Senat dagegen nicht vertiefen.

Breiten Raum nahm die Anhörung von Sachverständigen zur steuerstatistischen Datenlage über die Verschonungsregelungen und ihren volkswirtschaftlichen Auswirkungen ein. Die Einschätzungen gingen dabei weit auseinander. Jedoch beschrieben die Sachverständigen die Datenlage übereinstimmend als verbesserungswürdig. Welche Konsequenzen der Senat daraus zieht, bleibt offen. Denkbar erscheint vor diesem Hintergrund auch ein Auftrag an den Gesetzgeber, die Wirkungen der Verschonung näher zu evaluieren.

Im rechtlichen Teil konzentrierte sich die Diskussion auf das Verschonungssystem. Dazu gehören die Regelverschonung (85 Prozent) und die Optionsverschonung (100 Prozent) bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro, das Abschmelzmodell bis zu einem Erwerb von 90 Millionen Euro und die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Insbesondere Letztere stand dabei im Fokus. Zudem wurde diskutiert, ob die Erwerbsgrenzen an den einzelnen Erwerb oder an die Größe des Unternehmens anknüpfen sollten. Auch der Vorwegabschlag für Familienunternehmen von bis zu 30 Prozent war Thema. Bewertungsfragen, Regelungen für Wohnungsunternehmen, die Lohnsummenregelung und Gestaltungsmodelle wurden nicht vertieft erörtert.

Im Vergleich zum ersten Verhandlungstag ließ das Gericht nur wenig von seiner Tendenz erkennen. Ein Fortbestand des Grundkonzepts der Verschonung erscheint daher durchaus möglich. Kommt es zu einer Beanstandung, könnte diese am ehesten punktuell die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG betreffen. Einen konkreten Entscheidungstermin nannte das Bundesverfassungsgericht nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlungen nicht. Erfahrungsgemäß ist mit der Verkündung in drei bis sechs Monaten und damit voraussichtlich im ersten Quartal 2027 zu rechnen.

Falls das Bundesverfassungsgericht den Steuergesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet, böte die laufende Legislaturperiode bis zur planmäßigen nächsten Bundestagswahl Anfang 2028 grundsätzlich genügend Zeit für eine fristgemäße Umsetzung. Bis zur Urteilsverkündung ist eine Neuregelung zur Verschonung von Betriebsvermögen unwahrscheinlich. Wer ohnehin eine Übertragung von Betriebsvermögen plant, sollte zeitnahe Maßnahmen daher jetzt prüfen.