Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verpackungssteuersatzung (VStS) und sagt damit To-Go- und Einwegverpackungen den Kampf an.
Mit Beschluss vom 27.11.2024 (1 BvR 1726/23) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Mit der Verpackungssteuersatzung (VStS) erhebt die Stadt Tübingen eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen, sofern Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als take-away-Gericht verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.
Das BVerfG erkannte an, dass die Verpackungssteuer (VSt) in die Berufsfreiheit der Endverkäufer eingreift, hielt den Eingriff jedoch für gerechtfertigt.
Im Streit stand insbesondere die Gesetzgebungskompetenz der Stadt. Das BVerfG beschloss nun, dass die Satzung durch die Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG gedeckt ist und den notwendigen Ortsbezug aufweise. Voraussetzung für den Ortsbezug beim Verkauf von To-Go-Produkten ist, dass im Steuertatbestand hinreichend konkret festgelegt ist, dass die Waren typischerweise zum Verbrauch an Ort und Stelle, jedenfalls zum Verbrauch innerhalb des Gemeindegebiets verkauft werden. Entscheidend hierfür sei vor allem die Beschaffenheit der Speisen und der Verpackung.
Darüber hinaus verneinte das BVerfG einen Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da die Verpackungssteuer nicht dieselbe Quelle steuerlicher Belastbarkeit wie die Umsatzsteuer ausschöpfe. Denn die Verpackungssteuer belaste die Verwendung von Verpackungen jeweils in ihrer Stückzahl, die Umsatzsteuer dagegen die unternehmerische Leistung im Entgelt. Auch sei das Gleichartigkeitsverbot in Bezug auf die Einwegkunststoffabgabe nicht tangiert, da diese keine bundesgesetzliche Steuer sei.
Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer widersprächen laut BVerfG weiterhin nicht der abfallrechtlichen Gesamtkonzeption und verletzen damit nicht den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Auch der Grundsatz der Bundestreue steht der Erhebung der Verpackungssteuer nicht entgegen, da sie dem Einwegkunststofffonds nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage entzieht.
Zuletzt bejaht das BVerfG die Angemessenheit der VSt im engeren Sinne, indem es feststellt, dass die Verpackungssteuer die Berufsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.
To-Go-Anbieter müssen sich darauf einstellen, dass zukünftig mehrere Städte und Gemeinden lokale Steuern auf Einwegverpackungen und -geschirr erheben könnten. Um die Steuerlast sowie damit zusammenhängende administrative Pflichten zu vermeiden, sollten sie in Erwägung ziehen, auf Mehrwegsysteme umzusteigen.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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