Ergänzung des BMF-Schreibens zum Steueroasen-Abwehrgesetz

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Mit Schreiben vom 27.04.2026 hat das BMF seine Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes geändert. Die Anpassungen betreffen insbesondere die im Zuge des JStG 2024 vorgenommene Ergänzung des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8 StAbwG hinsichtlich Inhaberschuldverschreibungen und (Rück)Versicherungsleistungen sowie die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG. Neue Abwehrmaßnahmen werden nicht eingeführt; vielmehr schafft das BMF zusätzliche Klarheit.

Mit Schreiben vom 27.04.2026 hat das BMF die Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) des BMF-Schreibens vom 14.06.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.06.2024) geändert. Die Anpassungen betreffen unter anderem die mit dem JStG 2024 eingeführte Ergänzung im Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 8 StAbwG) hinsichtlich der Aufwendungen aus Inhaberschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln sowie Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.10.2024). Darüber hinaus schafft das BMF jedoch auch eine weitere Vereinfachung bei den gesteigerten Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG). Hervorzuheben sind die folgenden Aspekte:

  • Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel:
    Das BMF stellt klar, dass bestimmte Inhaberschuldverschreibungen (kumulative Erfüllung von Verbriefung durch Globalurkunde, Girosammelverwahrung und Börsenhandelbarkeit) einheitlich behandelt werden: Sie unterliegen weder dem Abzugsverbot nach § 8 StAbwG noch der erweiterten Quellensteuer nach § 10 StAbwG. Neu ist zudem die ausdrückliche Klarstellung, dass auch Namensschuldverschreibungen über Nominees von Clearing-Systemen als vergleichbar gelten können, sofern Anonymität des Inhabers gewährleistet ist.
  • Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen:
    Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen unterliegen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 StAbwG noch dem Abzugsverbot nach § 8 StAbwG. Versicherungs- und Rückversicherungsprämien bleiben dem Grunde nach zwar vom Abzugsverbot nach § 8 StAbwG erfasst. Eine Doppelbelastung soll durch die Ausnahmeregelung des § 8 Satz 2 Nr. 1 StAbwG nach dem BMF jedoch nicht eintreten: Unterliegen die Prämien der Quellensteuer nach § 10 StAbwG, greift das Abzugsverbot des § 8 StAbwG insoweit nicht.
  • Einlagengeschäfte von Kreditinstituten:
    Nach dem BMF sollen Einlagengeschäfte im üblichen Umfang (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) vollständig aus dem Anwendungsbereich des § 8 StAbwG herausfallen.
  • Gesteigerte Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG:
    Besonders praxisrelevant ist die vom BMF getroffene Vereinfachung zu den Mitwirkungspflichten. Diese sind nur noch für den konkreten Geschäftsvorfall zu erfüllen, auf den tatsächlich eine der Abwehrmaßnahmen nach §§ 8-11 StAbwG Anwendung findet. Eine umfassende oder vorsorgliche Dokumentation sämtlicher Geschäftsbeziehungen in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ist damit aus Sicht des BMF nicht erforderlich.

Die Ergänzungen sind aus Praxissicht zu begrüßen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, vermeiden Doppelbelastungen und begrenzen den Umfang zusätzlicher Dokumentationspflichten.

Das BMF-Schreiben findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.



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