Finales BMF-Schreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Das BMF finalisiert sein umfangreiches Anwendungsschreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Im Vergleich zum Entwurf vom 30.11.2023, zu dem sich auch EY geäußert hat, ändert die Finanzverwaltung an einigen Stellen ihre bisherige Auffassung.

Im finalen Anwendungsschreiben vom 14.06.2024 äußert sich die Finanzverwaltung zu praxisrelevanten Auslegungsfragen des seit dem Jahr 2022 anwendbaren Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG). Dabei überarbeitet das BMF an zahlreichen Stellen den ursprünglichen Entwurf vom 30.11.2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.11.2023), zu dem auch EY eine Stellungnahme vorgelegt hat (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024). 

Positiv hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:  

  • Aufnahme einer regelmäßigen Überarbeitungspflicht (statt „soll“) der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) (Rz. 3 des Schreibens). Im Rahmen der Aktualisierung des § 2 StAbwV werden dabei diejenigen Staaten benannt, welche nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperativ sind und die gleichzeitig als solche in die sog. EU-Blacklist aufgenommen wurden.
  • Aufnahme von weiteren Erläuterungen hinsichtlich der nach § 7 StAbwG betroffenen Beteiligungsverhältnisse (Rz. 13 f. des Schreibens), u.a. Ergänzung des Schreibens um erläuternde Beispiele hinsichtlich der Geschäftsvorgänge einer Personengesellschaft in oder mit Bezug zu nicht kooperativen Staaten sowie hinsichtlich der „Geschäftsvorgänge über eine Betriebsstätte“ (Rz. 17 des Schreibens).
  • Aufnahme einer Ausnahme von dem Abzugsverbot des § 8 StAbwG für solche Aufwendungen, die aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (insbesondere AfA) resultieren, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vor der Aufnahme einer Jurisdiktion auf die Liste der nicht-kooperativen Staaten in § 2 StAbwV lag (Rz. 22 f. des Schreibens). Dies gilt jedoch laut BMF nicht für Dauerschuldverhältnisse, bei denen der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten maßgebend ist.
  • Aufnahme einer Ausnahme für öffentlich-rechtliche Leistungspflichten (z.B. Steuern und Gebühren) und mit diesen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden, obligatorischen und nicht abdingbaren Nutzungs- und Dienstleistungsbeziehungen aus dem Anwendungsbereich des StAbwG (Rz. 19 des Schreibens). In der Entwurfsfassung sollten Steuern und Gebühren lediglich nicht in die Anwendung des § 10 StAbwG (Quellensteuermaßnahmen) fallen.
  • Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich des Absehens von der Steuerabzugsverpflichtung nach § 10 StAbwG bei unterjähriger Umqualifizierung eines Steuerhoheitsgebiets auf EU-Ebene als kooperativ, aber noch fehlendem Nachvollziehen der Umqualifizierung in § 2 StAbwV (vgl. Rz. 33 des Schreibens).  
  • Erleichterungen im Bereich der gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG (z.B. Nichtbeanstandungsregelungen für Kreditinstitute, Rz. 89 f. des Schreibens). 

Zur Anwendung der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) wird nunmehr nur noch auf den Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, Rz. 201 bis 209) verwiesen. Weitere generelle (u.a. auch in Stellungnahmen geforderte) Überarbeitungen der Quellensteuerabzugsverpflichtung nach § 10 StAbwG erfolgten im finalen Schreiben nicht. Auch konkrete Aussagen zur Anwendung des StAbwG auf einzelne, auf der EU Blacklist geführte Staaten enthält das finale Schreiben weiterhin nicht.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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