Ermittlung Anleger-Aktiengewinn bei Spezial-Sondervermögen im Jahr 2004

Der BFH äußert sich erstmals zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns im ersten Anwendungsjahr des Investmentsteuergesetzes in der ab 2004 geltenden Fassung. Umstritten war insbesondere die Frage, inwieweit außerbilanzielle Gewinnkorrekturen aus den Jahren vor Inkrafttreten des InvStG 2004 zu berücksichtigen sind.

Der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn war bei Anteilen an einem inländischen Spezial-Sondervermögen nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 erstmalig für Einnahmen, die nach dem 31.12.2003 zufließen und für Gewinnminderungen, die nach dem 31.01.2003 entstehen, zu ermitteln. Unklar war bislang, ob Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen des Anteilswertes wegen negativer Anleger-Aktiengewinne, die in den Jahren vor Inkrafttreten des InvStG 2004 steuerwirksam berücksichtigt werden konnten (im Streitfall: in den Jahren 2001 und 2002 und damit vor Einführung des § 8b Abs. 3 KStG), in Veranlagungszeiträumen ab 2004 bei der Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns zu berücksichtigen sind.

Mit Urteil vom 08.05.2024 (I R 6/20) hat sich der BFH erstmals zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Gewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 im ersten Anwendungsjahr 2004 geäußert. Laut BFH muss bei der Ermittlung des nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG zu berücksichtigenden Teils der Einnahmen bzw. Vermögensminderungen zunächst der Anleger-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag berechnet werden, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004). Der so ermittelte Wert sei in einem zweiten Schritt nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 um einen Korrekturbetrag zu kürzen. Dieser Korrekturbetrag ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 InvStG 2004 ermittelte besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Damit sollen Mehrfachberücksichtigungen von Korrekturen nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG verhindert werden. Dies gelte auch dann, wenn § 8 InvStG 2004 im Vorjahr selbst noch keine Anwendung fand und setze auch nicht voraus, dass eine innerbilanzielle Gewinnauswirkung in den Vorjahren, die auf einem negativen oder positiven Anleger-Aktiengewinn beruht, auch tatsächlich außerbilanziell korrigiert wurde.

Ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 4 InvStG 2004 ermittelte Betrag negativ, ist in Höhe dieses Betrags eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen. Ist er hingegen positiv, ist der Gewinn insoweit grundsätzlich außerbilanziell zu kürzen. Allerdings scheidet nach Auffassung des BFH eine außerbilanzielle Kürzung aus, wenn – wie im Streitfall - in früheren Jahren bereits eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat. Eine außerbilanzielle Kürzung von Gewinnen infolge von Wertaufholungen (Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG) scheidet laut BFH zumindest dann aus, soweit die in früheren Jahren durchgeführten steuerwirksamen Abschreibungen nicht bereits durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden sind (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

Im Streitfall hat das FG nach Ansicht des BFH bisher keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der Teilwerte der Fondsanteile zum Bilanzstichtag 31.12.2004 getroffen, weshalb der BFH an das FG zur weiteren Feststellung zurückverwiesen hat. Das FG hat darüber hinaus noch zu prüfen, ob sich die aus unionsrechtlichen Gründen eingeschränkte Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG im Veranlagungszeitraum auf die Berechnung des nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG zu berücksichtigenden Teils der Einnahmen/der Vermögensminderungen im Streitjahr 2004 auswirkt.

Das Urteil dürfte insbesondere für Anleger von Spezial-Sondervermögen von Bedeutung sein, deren Steuerbescheide für die ersten Geschäftsjahre nach Inkrafttreten des InvStG 2004 aufgrund von Betriebsprüfungen noch streitbefangen sind und bei denen außerbilanzielle Korrekturen aufgrund besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinne vorgenommen wurden. Für die aktuell geltende Fassung des InvStG dürfte die Entscheidung hingegen keine Auswirkungen haben.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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