Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung zur Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Erneut stellte er klar, dass der Schenkungstatbestand weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch eine Bereicherungsabsicht voraussetze. Erfordert die Abtretung der Anteile wegen des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters eine Genehmigung, hat die in solchen Fällen geltende zivilrechtliche Rückwirkung für die Schenkungsteuer keine Bedeutung.
Nach der Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Nachdem der BFH sich vor geraumer Zeit erstmals zur Reichweite dieser Fiktion äußerte (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.09.2024) legte er nun mit Urteil vom 23.09.2025 (II R 19/24) nach.
Im zu beurteilenden Sachverhalt veräußerte ein GmbH-Gesellschafter am 15.01.2013 seine 30-Prozent-Beteiligung an die GmbH (Erwerb eigener Anteile) mit Wirkung zum 01.11.2017. Eine Abtretungserklärung enthielt der als „Kauf- und Abtretungsvertrag“ bezeichnete notariell beglaubigte Vertrag jedoch nicht. Diese erklärte der einzig verbleibende Gesellschafter der GmbH als vollmachtloser Vertreter des Veräußerers erst mit Vertrag vom 31.01.2018, in dem er zudem als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH die Abtretung annahm. Die Abtretungserklärung wurde vom Veräußerer erst am 29.05.2018 genehmigt. Das zuständige Finanzamt sah zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Veräußerung (01.11.2017) aufgrund einer zu niedrigen Gegenleistung in der Anteilsveräußerung eine Werterhöhung der Anteile des verbleibenden Gesellschafters gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Nachdem die Vorinstanz (FG Münster) für die Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG noch ein subjektives Element i.S.d. Bewusstseins über die Unausgeglichenheit der Leistungsbeziehung forderte, urteilte der BFH im Einklang mit seiner vorherigen Rechtsprechung, dass die Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ein solches subjektives Tatbestandsmerkmal nicht erfordere. Denn auf Basis des Wortlauts und der Gesetzessystematik begründe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG laut BFH einen selbstständigen Erwerbstatbestand, der auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung fingiert.
Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung einer etwaigen Werterhöhung im Streitfall der Zeitpunkt der Genehmigung der schwebend unwirksamen Abtretungserklärung des vollmachtlosen Vertreters durch den Veräußerer (29.05.2018) sei. Der Ausführungszeitpunkt der fingierten Schenkung stimme zwar grundsätzlich mit dem Zeitpunkt überein, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Dass die Genehmigung der Abtretungserklärung durch den Veräußerer gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den vereinbarten Wirksamkeitszeitpunkt der Anteilsveräußerung zurückwirkt, habe jedoch laut BFH keine Bedeutung für die Schenkungsteuer.
Im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen einer Werterhöhung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung, hat der BFH die Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Der BFH wies zudem darauf hin, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zwar kein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit erfordere, aber eine Werterhöhung der Anteile immer dann ausscheide, wenn die Parteien im Zeitpunkt der Genehmigung von der Ausgeglichenheit ihrer Leistungen ausgegangen sind. Ob davon im zu beurteilenden Einzelfall auszugehen war, hat im weiteren Verfahrensgang das FG Münster zu entscheiden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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