Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung: auch unentgeltlich schädlich

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Die Rechtsprechung zur erweiterten gewerbesteuerlichen ist sehr restriktiv. Dies zeigt auch die neueste Entscheidung des III. BFH-Senats, wonach es für die Kürzungsschädlichkeit nicht auf die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ankommt. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können demnach kürzungsschädlich sein.

Grundsätzlich sind alle nicht im § 9 Nr. 1 Satz 2 f. GewStG aufgeführten Tätigkeiten schädlich für die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung. In seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 21.07.2016 (IV R 26/14) vertrat der IV. Senat des BFH in einem obiter dictum jedoch die Auffassung, dass eine Tätigkeit für die erweiterte Kürzung nicht schädlich ist, solange sie unentgeltlich erfolgt. Der Große Senat hatte sich in seinem Beschluss vom 25.09.20218 (GrS 2/16) zu dieser Frage jedoch nicht geäußert. Der Auffassung des IV. Senats erteilt der III. Senat nun eine Absage. 

Nach Auffassung des III. Senats ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Die Gewährung der erweiterten Kürzung knüpfe in seinem Wortlaut nur an die in der Norm genannten Tätigkeiten an. Zu trennen ist dies von der Rechtsfolge in Form der Kürzung entstandener Erträge. Führt eine Tätigkeit nicht zu Erträgen, könnten diese auch nicht gekürzt werden. Diese Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge sei zu beachten. Nach Ansicht des III. Senats hätte der Gesetzgeber die Entgeltlichkeit als Tatbestand normieren können, wenn er unentgeltliche Tätigkeiten von der Schädlichkeit grundsätzlich hätte ausschließen wollen (BFH-Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23).

Eine Anfrage an den IV. Senat hielt der III. Senat nicht für erforderlich, da er nach seiner Auffassung nicht vom o.g. Vorlagebeschluss des IV. Senats abweicht. Dort war das unentgeltliche Halten einer Beteiligung streitgegenständlich, die er vom (hier vorliegenden) Halten von Wirtschaftsgütern zur Wertsteigerungszwecken abgrenzt. Aufgrund dieser Differenzierung dürfte unklar bleiben, ob pauschal von einer Schädlichkeit unentgeltlicher Tätigkeiten auszugehen ist, selbst wenn sie nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen.

Im konkreten Sachverhalt des III. Senats ging es um das Halten von zwei Oldtimern zur Wertsteigerung durch eine grundbesitzende GmbH. Die Oldtimer wurden dabei ohne Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erworben. Es lag auch keine notwendige Nebentätigkeit für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung vor. Der BFH versagte daher die erweiterte Kürzung. Es sollten somit die restriktiven Anforderungen vor Aufnahme von Tätigkeiten immer genau analysiert werden, um nicht (wie im konkreten Fall) die erweiterte Kürzung zu gefährden. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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