Am 26.02.2025 hat die EU-Kommission den Clean Industrial Deal vorgestellt. Daneben wurden verschiedene Gesetzgebungsvorschläge im Nachhaltigkeitsbereich vorgelegt, u.a. eine erhebliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der CBAM-Verordnung.
Der Clean Industrial Deal ist eine Mitteilung der Europäischen Kommission, die ihr weiteres Vorgehen in der aktuellen Legislaturperiode weiter ausdefiniert. Mit dem Clean Industrial Deal wird das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien und des Umwelttechnologiesektors zu stärken. Er reiht sich in die vorhergehenden Mitteilungen der Kommission ein, namentlich den Wettbewerbskompass und das Arbeitsprogramm der Kommission des Jahres 2025. In der Gesamtschau ergibt sich ein konkreteres Bild der Vorhaben der Kommission, auch wenn steuerliche Vorschläge bisher nur am Rande erwähnt sind.
Im Rahmen der Veröffentlichung des Clean Industrial Deal wurden auch zwei Gesetzgebungspakete (Omnibus I und Omnibus II) sowie der Aktionsplan für bezahlbare Energie veröffentlicht. Die Gesetzgebungspakete betreffen u.a. die Abschlussprüfer-Richtlinie, die Bilanz-Richtlinie, die Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie sowie die Nachhaltigkeits-Richtlinie.
Der Clean Industrial Deal identifiziert sechs Hauptelemente, wovon eines bezahlbare Energie ist. In einem gesonderten Aktionsplan für bezahlbare Energie wird der Rat aufgefordert, die 2021 vorgeschlagene Neufassung der Energiesteuerrichtlinie abzuschließen. Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass sie Steuern für Strom und Energie auf die Mindestsätze herabsenken und ermäßigte Mehrwertsteuersätze mit einem Minimum von 5 Prozent nutzen können. Des Weiteren kündigt die Kommission eine Empfehlung für Q4/2025 an die Mitgliedstaaten an, wie diese die gesetzlichen Spielräume am besten nutzen können, während gleichzeitig das Ziel der langfristigen Dekarbonisierung verfolgt werden kann.
Ferner enthält der Clean Industrial Deal kürzere Aussagen zur Steuerpolitik. Die EU-Kommission will den Mitgliedstaaten vorschlagen, Unternehmen durch bessere Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen in klimafreundliche Technologien oder durch Steuergutschriften in Wirtschaftszweigen, die für den Übergang zur Klimaneutralität als kritisch angesehen werden, zu unterstützen. Eine Empfehlung zu den Steueranreizen soll in Q2/2025 auf den Weg gebracht werden. Sowohl das Beihilferecht als auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sollen überarbeitet werden. Im Rahmen der Mehrwertsteuer wird für Q4/2026 eine grüne Mehrwertsteuerinitiative angekündigt, welche eine Überarbeitung der Regeln für den Wiederverkauf von gebrauchten Waren vorsieht.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ebenfalls Teil des Clean Industrial Deals. Im Rahmen eines konkreten Änderungsvorschlags der CBAM-Verordnung soll der Anwendungsbereich erheblich eingegrenzt werden. Es soll ein kumulativer Schwellenwert pro Jahr pro Importeur eingeführt werden, der 90 Prozent der Importeure von den Pflichten der Verordnung freistellt. Dabei sollen dennoch 99 Prozent aller Emissionen abgedeckt werden. Neben dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs enthält der Vorschlag auch diverse Vereinfachungen für die Importeure, die noch von der Verordnung erfasst werden. Nennenswert dabei sind die Delegationsmöglichkeit ihrer Pflichten auf Dritte, Vereinfachungen in der Emissionsberechnung sowie die Verschiebung des Startdatums der Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten auf das Jahr 2027. Weiterführend kündigt die Europäische Kommission eine umfassende Überprüfung der CBAM-Verordnung für Q3/2025 sowie einen Legislativvorschlag zur Ausweitung des CBAM für Q1/2026 an.
Den Ankündigungen der Kommission müssen nun konkrete Vorschläge folgen. Der Legislativvorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung muss vom Rat der Europäischen Union angenommen werden. In der aktuellen internationalen politischen Gemengelage gilt eine Annahme als wahrscheinlich.
Die Mitteilung des Clean Industrial Deal steht auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung.
Direkt zum Dokument kommen Sie hier.
Der Vorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung steht auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung.
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