Der EuGH stuft einen vertraglich geschuldeten Werklohn als Entgelt ein, wenn der Werkbesteller den Vertrag vorzeitig beendet.
Im Zusammenhang mit einer Entschädigungszahlung für eine Vertragsauflösung stellt sich häufig die Frage, ob es sich um ein Entgelt für eine Leistung oder um einen nicht steuerbaren „echten“ Schadensersatz handelt. Entscheidend ist, ob der Zahlung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt oder nicht. Genau über einen solchen Fall hatte der EuGH in seinem Urteil vom 28.11.2024 (C-622/23) zu entscheiden.
In dem Ausgangsverfahren wurde vertraglich eine Entschädigung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Entgelts geschuldet, nachdem der (in Österreich ansässige) Besteller das bereits begonnene Bauvorhaben, zu dessen Fertigstellung der (ebenfalls in Österreich ansässige) Unternehmer bereit war, vorzeitig beendet hatte.
Der EuGH entschied, dass die Entschädigungszahlung als Entgelt für eine Leistung einzustufen ist. Er begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Entschädigungszahlung eine vertragliche Vereinbarung über eine Dienstleistung zugrunde liegt, die als erbracht anzusehen ist. Denn der Leistungserbringer hatte dem Leistungsempfänger ermöglicht, in den Genuss der Dienstleistung zu kommen (was für die Erbringung der Dienstleistung ausreichend ist).
Hervorzuheben ist, dass es bei der Abgrenzung zwischen nicht umsatzsteuerbaren echten Schadensersatz und einem Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung auf den Einzelfall ankommt. Entschädigungszahlungen können somit nicht – auch nicht nach dieser Entscheidung des EuGH – kategorisch zugeordnet werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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