Gem. § 57 Abs. 3 AO können Körperschaften durch ein satzungsmäßiges, planmäßiges Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft ihrerseits steuerbegünstigte Leistungen erbringen. In einem Vorlagebeschluss an den EuGH äußert der BFH nun Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit dem Beihilferecht der Europäischen Union.
Nach den Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigen satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO, sog. Unmittelbarkeitserfordernis). Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde das Erreichen des Unmittelbarkeitserfordernisses durch die Einführung des neuen Absatzes 3 erleichtert. Die Unmittelbarkeit ist seitdem auch dann gegeben, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Somit können Körperschaften, die marktgängige Leistungen erbringen und im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen dennoch unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn sie Leistungen ggü. steuerbegünstigten Körperschaften erbringen. In der Folge sind die Leistungen an die steuerbegünstigte Körperschaft dann steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG) und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
Im vorliegenden Fall wurde eine GmbH zur Erbringung von Servicedienstleistungen (hier Finanzbuchhaltung) für eine steuerbefreite Stiftung gegründet (sog. Servicekörperschaft). Der Servicekörperschaft wurden unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO die unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke der Stiftung zugerechnet, indem im Gesellschaftsvertrag das planmäßige Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO festgeschrieben wurde. In der Stiftungssatzung wurde das planmäßige Zusammenwirken mit der GmbH hingegen nicht aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit durch Zusammenwirken nicht an, da nach Ansicht der Finanzverwaltung ein doppeltes Satzungserfordernis notwendig sei (Nr. 8 AEAO zu § 57 AO). Das FG Hamburg lehnte das doppelte Satzungserfordernis mit Urteil vom 26.09.2023 (5 K 11/23) ab.
Der BFH äußert in einem aktuellen Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23) nun ernstliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 57 Abs. 3 AO mit dem Beihilferecht der Europäischen Union und sieht die Möglichkeit des Bestehens eines gesonderten selektiven Vorteils. Zwar ist die Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe grundsätzlich als Altbeihilfe anzusehen. Allerdings geht die gesetzliche Regelung durch die Einführung des § 57 Abs. 3 AO nach Ansicht des BFH möglicherweise über eine unschädliche Konkretisierung, Ergänzung oder Vereinfachung einer bestehenden Beihilfe hinaus. Die Bundesregierung hatte seinerzeit keine Genehmigung seitens der EU für die Einführung des § 57 Abs. 3 AO eingeholt.
Daher legt der BFH dem EuGH die Fragen vor, ob eine (neue) staatliche Beihilfe vorliegt, wenn eine Körperschaft von der Steuer befreit ist, weil sie ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft und nicht unmittelbar selbst verwirklicht, sowie, ob es der Annahme eines selektiven Vorteils entgegensteht, dass eine Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen (insbesondere Mittelverwendung und Vermögensbindung) unterliegt. Sollte der EuGH die Beihilfe bejahen, fragt der BFH weiter, ob die Erweiterung durch § 57 Abs. 3 AO nur eine Umgestaltung einer (Alt-)Beihilfe darstellt.
Nicht eindeutig geäußert hat sich der BFH hingegen zum doppelten Satzungserfordernis, wenn gleich er im Fall einer (Alt-)Beihilfe das FG-Urteil als zutreffend empfindet. Es bleibt daher zunächst das Urteil des EuGH abzuwarten, bevor sich der BFH ggf. zu dem von der Finanzverwaltung aufgestellten Erfordernis äußern wird. In vergleichbaren Fällen ist (weiterhin) Einspruch einzulegen und mit Verweis auf das anhängige EuGH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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