In den Niederlanden tätige Expats können von der sogenannten 30 Prozent-Regelung profitieren, wonach 30 Prozent des dortigen Arbeitslohns steuerfrei gewährt werden können. Laut BFH greift dafür entgegen der deutschen Finanzverwaltung nicht die Rückfallklausel. Deutschland dürfe diesen Arbeitslohn nur dem Progressionsvorbehalt unterwerfen.
Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung steht grundsätzlich den Niederlanden zu. In Deutschland ist der Arbeitslohn entsprechend grundsätzlich freizustellen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis in den Niederlanden aufnehmen und dafür in die Niederlande ziehen oder täglich vom Ausland in die Niederlande reisen, können von der sog. 30 Prozent-Regelung profitieren. Wird die Regelung beantragt, können pauschal 30 Prozent des Arbeitslohns in den Niederlanden als steuerfrei behandelt werden. Im dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auch diesen (pauschal 30 prozentigen steuerfreien) Anteil als in Deutschland steuerpflichtig behandelt. Nach Ansicht des Finanzamts sei die für die Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 1 lit. a DBA Niederlande, § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG) erforderliche tatsächliche Besteuerung nicht erfolgt.
Dem widersprach der BFH. Auch der in den Niederlanden nach Anwendung der 30 Prozent-Regelung steuerfrei gestellte Arbeitslohn ist laut BFH in Deutschland steuerfrei zu belassen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 10.04.2025, VI R 29/22). Eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liege vor, wenn dieser die betreffenden Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehe. Eine Steuerzahllast müsse hierdurch nicht entstehen. Dies gelte auch, wenn ausländische Vorschriften zur Einkünfteermittlung oder die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen wie eine partielle Nichtbesteuerung wirken.
Damit wies der BFH auch die Argumente der Vorinstanz zurück (vgl. FG Düsseldorf vom 25.10.2022, 13 K 2867/20 E) die in der 30 Prozent-Regelung eine Steuerfreistellung sah und insoweit den „Rückfall“ in das deutsche Besteuerungsregime bejahte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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