Familienheimprivileg auch bei Schenkung über eine Familien-GbR

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Vermögenszuwendungen zwischen Ehe- oder Lebenspartnern sollen hinsichtlich des selbst zu Wohnzwecken genutzten Familienheims für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt behandelt werden. Ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Steuerbefreiung auch dann greift, wenn das Familienheim nicht direkt dem Ehe- oder Lebenspartner übertragen, sondern diesem über eine Gesamthandsgemeinschaft vermittelt wird, hatte nun der BFH zu entscheiden.

Die Übertragung einer im Inland oder im EU/EWR belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (sog. Familienheim) an den Ehe- bzw. Lebenspartner kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bzw. Nr. 4b ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich steuerfrei erfolgen (Familienheimprivileg). Nicht geklärt war bislang jedoch, ob eine solche Übertragung unmittelbar auf den Ehe- bzw. Lebenspartner erfolgen muss oder eine mittelbare Zuwendung über eine gemeinsame GbR der Ehepartner ebenfalls unter das Familienheimprivileg fallen kann.

Für Schenkungsfälle hat der BFH nun mit Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23) die Frage beantwortet. Im Streitfall übertrug die Ehefrau das in ihrem Alleineigentum befindliche Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der sie und ihr Ehemann gleichermaßen beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige Schenkung der Ehefrau an ihren Ehemann in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils und lehnte die Anwendung der Familienheimprivilegs (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) ab. Denn die Vorschrift erfasse nur (direktes) Eigentum oder Miteigentum des Ehepartners, nicht aber das über eine GbR vermittelte Gesamthandseigentum.

Der BFH bestätigte das Vorliegen einer steuerbaren Schenkung der Ehefrau an ihren Ehemann. Im Gegensatz zum Zivilrecht sind für Zwecke der Schenkungsteuer die Gesellschafter – und nicht die GbR selbst – als Bereicherte anzusehen. Im Streitfall wurde also der Ehemann durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR in Höhe seiner hälftigen Beteiligung bereichert. 

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung bejahte der BFH darüber hinaus auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Zwar nennt die Vorschrift ausdrücklich nur „Eigentum oder Miteigentum“, doch auch das über die GbR vermittelte (Gesamthands-)Eigentum erfüllt den Zweck der Regelung. Maßgeblich ist die Verschaffung des Anteils am Familienheim – unabhängig davon, ob dies direkt oder über eine Beteiligung an einer GbR erfolgt. Das Gesamthandseigentum sei dabei wie Alleineigentum oder Miteigentum zu sehen. Darüber hinaus sprechen auch der Sinn und Zweck des Familienprivilegs, ehebedingte Zuwendungen steuerlich zu privilegieren, laut BFH für dieses Ergebnis. Denn die Einbringung des Grundstücks in eine GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind, entspreche diesem Ziel. Darüber hinaus stehe es der Steuerbefreiung zudem nicht entgegen, dass ein GbR-Gesellschafter nicht allein über das Grundstück verfügen kann (§ 719 BGB a.F.). 

Auch wenn das Urteil des BFH zur Rechtslage vor dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) erging, sollte das Ergebnis dennoch für die aktuelle Rechtslage Relevanz haben. Denn mit dem Inkrafttreten des MoPeG erlangten Personengesellschaften zwar zivilrechtlich ihre eigene Rechtsfähigkeit und können seither eigenes Gesellschaftsvermögen (statt wie bisher Gesamthandsvermögen) besitzen. Im ErbStG wurde jedoch mit Einführung des § 2a ErbStG gesetzlich angeordnet, dass Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin transparent zu behandeln sind. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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