Familienstiftung: Keine Erbersatzsteuer für nichtrechtsfähige Schweizer Stiftung

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Inländische Familienstiftungen unterliegen nach der BFH-Rechtsprechung nur dann der sogenannten Erbersatzsteuer, wenn sie rechtsfähig sind. Nun verneinte der BFH auch für eine ausländische nach Schweizer Recht gegründete Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland die Erbersatzsteuer und stellte nebenbei die Behandlung des Zuzugs von Stiftungen nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts klar. Die Entscheidung bringt daher Rechtssicherheit für eine in der Stiftungspraxis erhebliche Fragestellung. 

Um in Familienstiftungen gebundenes Vermögen nicht auf Dauer der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entziehen, greift für sie alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sind davon nur rechtsfähige Stiftungen (Stiftung selbst ist Träger des Vermögens) betroffen. Streitig war nun die Rechtsfähigkeit einer nach Schweizer Recht gegründeten Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland. Das Finanzamt und ihm folgend die Vorinstanz sahen die nach Schweizer Recht bestehende Rechtsfähigkeit als maßgeblich an und setzten Erbersatzsteuer fest. 

Dem widersprach der BFH (Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22). Bei nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen sei auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. Danach komme es für die Frage der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft grundsätzlich auf deren Sitz an (sog. Sitztheorie). Etwas anderes gelte, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist. Eine solche Gesellschaft sei in Deutschland aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 54 AEUV) unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (sog. Gründungstheorie). Dies gelte auch für Stiftungen. Vorliegend komme die Anwendung der Gründungstheorie jedoch nicht in Betracht, da (anders als im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU oder des EWR) mit der Schweiz keine völkerrechtlichen Verträge bestehen, die die Niederlassungsfreiheit garantieren. Es gelte daher die Sitztheorie. Nach dem danach anzuwendenden deutschen Recht ist die betroffene Stiftung als nichtrechtsfähige Stiftung zu behandeln.

Auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG folge nichts anderes, da dort nur die persönliche Steuerpflicht geregelt werde. Sachlich gelte die Steuerpflicht aber nur für Stiftungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Wie in der bisherigen Rechtsprechung des BFH können das nur rechtsfähige Stiftungen sein. Da nach dem laut BFH dafür maßgeblichem deutschem Recht keine Rechtsfähigkeit vorlag, verneinte der BFH auch das Eingreifen einer Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. 

Insoweit sah der BFH auch keine Regelungslücke (kein Entzug des Vermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer). Da bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung das Vermögen nicht der Stiftung selbst, sondern den hinter der Stiftung stehenden Personen zuzurechnen ist, werde der Generationenwechsel von den Tatbestandsvoraussetzungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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